Verkürzte Verjährungsfristen in Handelsvertreterverträgen
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Handelsvertreter und Verjährungsfristen
Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Verkürzung der Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche auch im Falle eines vorsätzlichen Handelns regeln, unwirksam sind.
Grundsätzlich kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verkürzung einer Verjährungsfrist vereinbart werden. Allerdings verbieten die AGB – rechtlichen Bestimmungen des BGB eine Verkürzung der Verjährungsfrist im Falle vorsätzlichen Handelns. Die Haftung wegen Vorsatzes kann generell nicht im Voraus durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen wischen den Parteien erleichtert oder ausgeschlossen werden.
Sofern die Vertragsparteien im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verkürzung von Verjährungsfristen hinsichtlich vertraglicher Ansprüche vereinbaren wollen, muss auf geachtet werden, dass Haftungsansprüche wegen vorsätzlichen Handelns ausdrücklich ausgenommen werden.
Nehmen Sie Kontakt zum Autor auf!
BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23