Kündigung von Mietverträgen in der Coronakrise
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
Mietverträge in Corona-Zeiten - hier: Kündigung
Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht auch, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Tage erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Diese Kündigungsmöglichkeit ist aufgrund der Corona–Pandemie eingeschränkt. Leistet der Mieter in dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit seine Miete nicht, ist der Vermieter nicht berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der Corona–Pandemie beruht. Dies betrifft sowohl Wohn– als auch Gewerberaummietverträge sowie Pachtverhältnisse. Eine zu Lasten des Mieters abweichende vertragliche Regelung ist unzulässig.
Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass der Mieter während dieser Zeit von seiner Mietzahlungspflicht grundsätzlich befreit ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt weiterhin bestehen. Die Kündigungsbeschränkung endet mit dem 30.9.2022. Zahlungsrückstände, die in dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 entstanden sind und nicht bis zum 30.6.2022 ausgeglichen sind, berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Allerdings haben Mieter ab dem 30.6.2020 für zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Mietrückstand auszugleichen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23