Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters – keine analoge Anwendung des § 89b III HGB

Dr. Thorsten Feldmann • Dez. 15, 2021

BGH, Entscheidung vom 5.11.2020 -VII ZR 188/19-)is a subtitle for your new post

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH klargestellt, dass die in § 89b III HGB normierten Ausschlusstatbestände nicht analogiefähig sind. Ein Ausgleichsanspruch ist nur in den in § 89b III HGB geregelten Fällen ausgeschlossen.

 

Nach § 89b III HGB ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn

 

  • der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen einer Krankheit nicht zugemutet werden kann,
  • der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag,
  • aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.

 

In dem von dem BGH entschiedenen Fall hatte eine als Handelsvertreterin tätige GmbH Ausgleichsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. In einem Nachtrag des Versicherungsvertretervertrages war eine auflösende Bedingung enthalten, der zufolge ein Gesellschafter -bzw. Geschäftsführerwechsels auf Seiten des Vertragspartners die Vertragsbeendigung zur Folge haben sollte.


Das zunächst mit der Sache betraute Landgericht hatte einen Ausgleichsanspruch abgelehnt aufgrund analoger Anwendung des §§ 89b III HGB. Die Berufung blieb erfolglos.


Im Rahmen der Revision erfolgte die Zurückweisung an das Berufungsgericht und der BGH wies darauf hin, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des §§ 89b III HGB im Hinblick auf Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 geboten sei. Der EuGH hatte nämlich zuvor in seinem Urteil vom 19.04.2018 hinsichtlich der Auslegung der Handelsvertreter-Richtlinie entschieden, dass die in Art.18 der Handelsvertreter-Richtlinie normierten Ausschlusstatbestände eines Ausgleichsanspruchs eng auszulegen seien und sich daraus ein Analogieverbot ergebe.

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