BGH 12. Senat: Einzelhändler können bei Lockdown Mieten kürzen

Kai Stohlmann • Jan. 12, 2022

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.

Ausgangspunkt war eine Klage des Textildiscounters Kik. Mieter gewerblich genutzter Räume können in Folge des Corona-Lockdowns nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben.


Es müssten aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGH, Az. XII ZR 8/21). Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. Beide Seiten - Mieter und Vermieter - seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Eine Pauschalierung in einem Verhältnis 50/50, wie dies noch die Vorinstanz angenommen hatte, sei nicht geboten.



Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 auf Grund behördlicher Anordnung schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7850 Euro verlangt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf, mit der Folge, dass das Oberlandesgericht Dresden nun zu prüfen hat, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für den Mieter hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.

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