Unterlassungsanspruch der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) gegenüber Mieter
Dr. Thorsten Feldmann • Juli 16, 2021
BGH entscheidet zu Ansprüchen der WEG gegenüber Mietern
Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gegenüber einem Mieter, der die an ihn vermietete Teileigentumseinheit entgegen der Zweckbestimmung nutzt, einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.
In dem vom BGH zu entscheidenen Fall war in der Teilungserklärung die Sondereigentumseinheit als "Laden" bezeichnet worden. Tatsächlich nutzte der Mieter die Räumlichkeiten als Gastronomiebetrieb. Der Betrieb eines Ladens umfasst keine gastronomische Nutzung.
Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob im Fall einer zweckwidrigen Nutzung durch den Mieter die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gegen den Mieter oder nur gegen den vermietenden Miteigentümer eien Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Der BGH hat sich der ersten Meinung angeschlossen, da eine zweckwidrige Nutzung das Eigentum der übrigen Miteigentümer beeinträchtige.
Ein Unterlassungsanspruch steht jedem Wohnungseigentümer zu. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Unterlassungsanspruch durch einen entsprechenden Beschluß an sich gezogen, kann der Unterlassungsanspruch nur noch von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
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