BAG entscheidet zur Versetzung von behinderten Menschen
Egmar Bernhardt • Juli 16, 2021
BAG, Beschluss vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18
Ursprünglicher Beitrag: 22.01.2020
Das BAG hat entschieden, dass bei der Versetzung eines behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30, der einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören.
Hintergrund ist, dass die Gleichstellung erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Auch die Rückwirkung gem. § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags begründet nach der Entscheidung des BAG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
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