Kein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Einmalprovisionen
Dr. Thorsten Feldmann • Juli 16, 2021
OLG München (29.08.2016)
Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
Die Beendigung des Handelsvertretervertrages führt i.d.R. zu einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Ausgleichspflichtig sind lediglich Geschäfte, die mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden abgeschlossen worden sind. Geschäfte mit Altkunden sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn eine wesentliche Umsatzsteigerung vorliegt. Dies erfordert allerdings eine Umsatzsteigerung durch den Handelsvertreter von mindestens 100 Prozent im Vergleich zu dem Umsatz zu Beginn des Handelsvertretervertrages.
Der Handelsvertreterausgleich erfordert darüber hinaus, dass es sich bei den geworbenen Kunden um "Mehrfach- oder Stammkunden" handelt, bei denen es auch zu nennenswerten Folgegeschäften kommt. Nur dann ist von einem Unternehmervorteil auszugehen. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Vermittlung von Dauerverträgen, für die der Handelsvertreter eine Einmalprovision erhalten hat. Auch bei Fortbestehen des Handelsvertretervertrages hätte der Handelsvertreter in diesem Fall keine weiteren Provisionen erhalten. Folgerichtig sind solche Dauerverträge i.d.R. nicht ausgleichspflichtig. Dies hat zuletzt das OLG München bestätigt ( 7 U 2179/16 ).
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers