Keine Vergemeinschaftung das Sondereigentum betreffende Abwehransprüche
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
BGH zu Abwehransprüchen in WEG
Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
Grundsätzlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Abwehransprüche durch einen Eigentümerbeschluss an sich ziehen, wenn es um die Störung oder Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geht. Fasst die Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss, obliegt ihr die alleinige Prozessführungsbefugnis. Der einzelne Wohnungseigentümer kann Abwehransprüche in diesem Fall nicht mehr separat gerichtlich geltend machen.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung allerdings klargestellt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, wenn die Beeinträchtigung zugleich auch den Bereich des Sondereigentums betrifft. In diesem Fall kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Abwehransprüche nicht an sich ziehen. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig. Aufgrund der Nichtigkeit muss ein solcher Beschluss auch nicht fristgerecht angefochten werden.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23