Abwägungserheblichkeit von Kinderlärm im Rahmen der Bauleitplanung
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
OVG Niedersachen zu Kinderlärm und Bauleitplanung
Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange sachgerecht abzuwägen. Abwägungsdefizite können zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes führen. Es muss sich allerdings um ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse handeln.
Die Planung von Kindergärten und Kindertagesstätten lösen bei unmittelbar betroffenen Nachbarn durchaus sehr unterschiedliche Emotionen aus. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Änderung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bereits 2016 klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umweltimmissionen darstellen. Dies ist nun in § 22 I a BImSchG ausdrücklich geregelt.
Aktuell hat allerdings das Niedersächsische OVG entschieden, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm durchaus abwägungserheblich ist. Dem steht nach Auffassung des OVG auch nicht § 22 I a BImSchG entgegen. Diese Bestimmung ändert nichts an der Abwägungserheblichkeit der von Kindertagesstätten ausgehenden Immissionen. Insofern sind im Einzelfall das Zusammenwirken der unterschiedlichen Immissionen zu bewerten. § 22 I a BImSchG stellt lediglich klar, dass die von Kindertagesstätten ausgehenden Lärmimmissionen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass derartige Immissionen im Rahmen der Bauleitplanung völlig unbeachtlich sind.
Grundstückseigentümer, die sich durch eine solche Bauleitplanung gestört fühlen, sollten den Abwägungsvorgang der Gemeinde einer besonderen Prüfung unterziehen.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23