EuGH zum Widerrufsrecht für Auto–Kredite
Dr. Thorsten Feldmann • 16. Juli 2021
EuGH vom 26.03.2020 zum Widerruf von Kfz-Kreditverträgen
Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.3.2020 bestätigt, dass zahlreiche Kfz – Finanzierungen in Deutschland aufgrund des Verbraucher–Widerrufsrechts rückabgewickelt werden können. Dies betrifft Kfz–Finanzierungen für den Zeitraum vom 11.6.2010 bis zum 26.3.2020. In diesem Zeitraum abgeschlossene Kreditverträge enthalten in der Regel nicht europarechtskonforme Belehrungen. Dies betrifft insbesondere folgende Kreditinstitute
– VW/Audi/Skoda – Bank (Zeitraum Juli 2014 bis heute)
– BDK (Zeitraum 2015 bis heute)
– Opel Bank (Zeitraum 2013 bis heute)
– Mercedes-Benz Bank (Zeitraum Juli 2010 bis 2019)
– Santander Bank (Zeitraum 2013 bis heute)
– BMW Bank (Zeitraum 2017 bis heute)
– PSA Peugeot/Citroen (Zeitraum 2014 bis heute)
– Consors/BNP (Zeitraum 2013 bis heute)
– S – Kreditpartner (Zeitraum 2015-2019).
Die Ausübung des Widerrufsrechts hat nach der Entscheidung des EuGH zur Folge, dass nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kfz-Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann. Der Kunde erhält sämtliche Zins- und Tilgungsraten, sowie gegebenenfalls geleistete Anzahlungen erstattet. Im Gegenzug ist das Fahrzeug zurückzugeben. Unter Umständen bestehen bei Kfz–Finanzierungen ab dem 13.6.2014 keine Gegenansprüche der Kreditinstitute. Das Widerrufsrecht kann sogar dann noch wirksam ausgeführt werden, wenn der Kunde das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt hat.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23