Nachbarliche Abwehransprüche bei erdrückender Wirkung von Bauvorhaben
Dr. Thorsten Feldmann • 19. Juli 2021
OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 B 1616/20 -
Grenznah errichtete Bauvorhaben können ausnahmsweise Abwehransprüche des Grundstücksnachbarn auslösen, wenn von dem Bauvorhaben eine für das Nachbargrundstück erdrückende Wirkung ausgeht. Die hieran gestellten Anforderungen der Rechtsprechung sind allerdings sehr hoch. Eine erdrückende Wirkung wird von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn das Bauvorhaben dem Nachbarn das Gefühl vermittelt, eingemauert zu sein und ihm gleichsam die „Luft zum Atmen genommen wird". Demgegenüber sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Diese verfolgen gerade das Ziel, eine ausreichende Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten.
Dies gilt auch dann, wenn bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlagen teilweise verschattet werden. Dies stellt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Auch in einem solchen Fall scheiden nachbarrechtliche Abwehransprüche aus.
Dies gilt auch dann, wenn bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlagen teilweise verschattet werden. Dies stellt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Auch in einem solchen Fall scheiden nachbarrechtliche Abwehransprüche aus.
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BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23