WEG-Recht in Zeiten der Corona-Pandemie – ein Update

Dr. Thorsten Feldmann • Juli 19, 2021

Miet- und WEG-Recht - Corona

Urspünglicher Beitrag: Mitte 2020 Die Corona-Pandemie wirkt sich in vielen Rechtsbereichen aus – auch im WEG–Recht. So ist das WEG–Recht aktuell gesetzlichen Änderungen unterworfen, zuletzt durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 23.3.2020.

    Wohnungseigentümerversammlungen
    Angesichts der Corona–Pandemie finden derzeit kaum noch Eigentümerversammlungen statt. Die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen abzuhalten, ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Seit dem 15.7.2020 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regeln. Danach muss der Versammlungsleiter "geeignete Vorkehrungen zur Hygiene" sicherstellen und eine "Rückverfolgbarkeit" gewährleisten.
    Es empfiehlt sich Teilnehmerlisten zu führen und regelmäßig Pausen und Raumlüftung vorzunehmen. Mindestabstände sind in jedem Fall einzuhalten. Angesichts dieser umfangreichen Hygienevorkehrungen stellt sich als Alternative die Durchführung einer Online–Versammlung. Das WEMoG sieht eine Beschlusskompetenz für die Wohnungseigentümer vor, den Miteigentümern zur möglichen, online an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Die Möglichkeit einer reinen Online–Eigentümersammlung sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass nicht alle Wohnungseigentümer die gleichen digitalen Voraussetzungen mitbringen.
    Alternativ sieht das WEG die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung vor. Voraussetzung ist, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären. Dies erschwert oftmals eine schriftliche Beschlussfassung gerade bei  größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften.

    Wirtschaftspläne
    Der zuletzt von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Wirtschaftsplan gilt zunächst weiter fort. Eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird erst in der nächsten Eigentümerversammlung erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass für laufende Hausgeldforderungen eine Anspruchsgrundlage besteht. Diese gesetzliche Sonderregelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2021.

    Amtszeit Hausverwalter
    Ebenso wird die Amtszeit des zuletzt bestellten Verwalters fortdauern. Läuft die Amtszeit des bestellten Verwalters 2020 oder 2021 ab, bleibt dieser auch ohne eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst weiterhin als Verwalter im Amt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung abgelaufen war. Dies dürfte in der Praxis zu nicht unerheblichen Problemen führen. Auch diese Regelung gilt zunächst nur bis zum 31.12.2021.

    Instandhaltungsmaßnahmen
    Der Hausverwalter kann auch weiterhin Maßnahmen durchführen, die der Erhaltung des Wohnungseigentumsobjektes dienen. Hierunter fallen die erforderlichen Instandhaltungs – und Instandsetzungsmaßnahmen. In dringenden Fällen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann der Verwalter allerdings nur die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erlaubt sind somit nur Sicherungsmaßnahmen.

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