Verschärfung der Pflichten zum Transparenzregister

Dr. Sebastian Henrich • Sept. 13, 2021

Zukünftig keine Mitteilungsfiktion im Transparenzregister durch anderweitige Registerveröffentlichung

Bereits seit dem 01.10.2017 sind die sog. wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 3 GWG) insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, e.V., rechtsfähige Stiftung) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) grundsätzlich in das nationale Transparenzregister einzutragen (§§ 18 ff. GWG), sofern sich diese nicht – nach bisherigem Recht – bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (wie etwa dem Handelsregister) ergaben.

Infolge der jüngsten Änderungen des Geldwäschegesetzes, die zum 01.08.2021 wirksam geworden sind, sind die entsprechenden Gesetzesbestimmungen reformiert und dabei in vielerlei Hinsicht verschärft worden.


Die zentrale Änderung stellt hierbei die Aufgabe der bisherigen Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GWG a.F.) und die dadurch vollzogene Umgestaltung des Transparenzregisters zu einem "Vollregister" dar: Nach neuem Recht müssen nahezu sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten auch dann zur Eintragung in das Transparenzregister anmelden, wenn sich diese bereits aus anderen öffentlichen Registern abrufen lassen.


Vor dem Hintergrund dieser Änderungen sowie mit Blick auf die zunehmende Sanktionierung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ist den Geschäftsleitern jeder Gesellschaft dringend zu empfehlen, die Umsetzung der Registerpflicht sorgfältig zu prüfen und – insbesondere auch in Konzernstrukturen – turnusmäßig als Bestandteil der Compliance-Prozesse abzugleichen bzw. gegebenenfalls zu aktualisieren.

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