Mit dem "Zweiten Corona–Steuerhilfegesetz" sind für den Zeitraum vom 1.7.2020 - 31.12.2020 der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert worden. Dies hat zwangsläufig auch Auswirkungen auf Bauverträge.
Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei Bauleistungen in dem Zeitraum, in dem die Bauleistungen erbracht worden sind (sog. Leistungsprinzip). Entscheidend ist somit nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Maßgeblich ist vielmehr der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz. Bei Teilleistungen ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:
Werden nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 Teilleistungen erbracht und in diesem Zeitraum die Schlussrechnung erstellt, ist der reduzierte Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen. Werden in diesem Zeitraum Teilleistungen erbracht, die Schlussrechnung allerdings erst nach dem 31.12.2020 erstellt, ist in der Schlussrechnung der dann ab dem 1.1.2021 geltende Umsatzsteuersatz zu berechnen. Bei den erst nach dem 31.12.2020 fertig gestellten Bauleistungen entfällt somit der Steuervorteil wieder im vollen Umfang.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers