Unzulässige Verjährungsabkürzung in Handelsvertreterverträgen
Dr. Thorsten Feldmann • Juli 16, 2021
OLG Stuttgart zur Verjährung in Handelsvertreterverträgen
Eine Bestimmung in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handels- und Versicherungsvertreterverträgen, dass vertragliche Ansprüche innerhalb von 13 Monaten ab dem Monat verjähren, in dem der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, spätesten aber in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem Fälligkeit des Anspruchs eintritt, ist unwirksam.
Eine derartige vertragliche Regelung verstößt nach Auffassung des OLG Stuttgart zum einen gegen § 202 I BGB und zum anderen gegen AGB-rechtliche Bestimmungen. Nach § 202 I BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht erleichtert werden. Darüber hinaus stelle dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 II Nr. 1. BGB dar. Die Verkürzung der Verjährung führe mittelbar zu einer Begrenzung der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Diese gesetzgeberische Wertung finde auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers