Bauträgerunternehmen sollten sich strikt an die Fälligkeitsregelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) halten und nicht hiervon in ihren Bauträgerverträgen abweichen. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht eine von § 3 II MaBV abweichende Fälligkeitsregelung in Bauträgerverträgen als nichtig an (§ 134 BGB). Weicht eine im Bauträgervertrag vorgesehene Fälligkeitsregelung von der in § 3 II MaBV geregelten Zahlungsweise zu Ungunsten des Erwerbers ab, ist die gesamte im Bauträgervertrag vereinbarte Ratenzahlungsregelung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung des §§ 641 BGB zum Tragen kommt. Danach ist die Gesamtvergütung erst nach Abnahme zu zahlen. Die Abnahme setzt hierbei die Besitzübergabe an den Erwerber voraus.
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers