Entschädigungsansprüche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG)

Dr. Thorsten Feldmann • Juli 19, 2021

LG Köln, Entscheidung vom 12.1.2021 – 5 O 215/20 -

Das Landgericht Köln hat aktuell nochmals klargestellt, dass Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer keine Entstehungsansprüche nach dem IfSG begründen. Die maßgeblichen Entschädigungsnormen § 56 I 1 IfSG sowie § 65 I 1 IfSG sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Ebenso scheiden Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs sowie aus Amtshaftung, als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht aus.

1. Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG

Die von einer Betriebsschließung Betroffenen gehören nicht zu dem von § 56 IfSG erfassten Adressatenkreis. Die Betriebsschließung erfolgt nicht, weil der Geschäftsinhaber oder dessen Mitarbeiter Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern sind. Das Ziel der Betriebsschließungen ist eine weitgehende Kontaktsperre, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.

2. Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG

Auch hier liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Diese Entschädigungsnorm setzt Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG voraus. Demgegenüber werden die Betriebsschließungen auf § 28 I IfSG gestützt.

3. Analoge Anwendung

Letztlich scheidet auch eine analoge Anwendung der §§ 56, 65 IfSG aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat seit Beginn der Corona–Pandemie Änderungen an dem IfSG vorgenommen, mit § 56 I a IfSG sogar einen weiteren Entschädigungsanspruch normiert. Eine ausdrückliche Entschädigung für Betriebsschließungen hat der Gesetzgeber aber gerade nicht ergänzend geregelt.

4. Entschädigungsanspruch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht

Die entsprechenden Entschädigungsregelungen – in NRW § 67 PolG, § 39 I a),b) OBG – finden keine Anwendung, da das IfSG eine abschließende Regelung für Entschädigungsansprüche wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz enthält.

5. Enteignender Eingriff

Das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs kommt bei Betriebsschließungen ebenfalls nicht in Betracht. Die Betriebsschließungen stellen zwar einen Eingriff in den eigentumsrechtlichen Schutzbereich des Art. 14 GG dar. Es liegt jedoch kein Sonderopfer vor, dass die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt. Der von den Betriebsschließungen betroffene Personenkreis ist sehr weit. Die Betriebsschließungen betreffen zudem viele Branchen. Somit fehlt es an einer einseitigen Belastung.

6. Amtshaftung

Ebenso scheiden Amtshaftungsansprüche aus. Die Betriebsschließungen beruhen letztlich nicht auf einer rechtswidrigen Verordnung. Dies haben mittlerweile verschiedene Oberverwaltungsgerichte entschieden.

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