Rechtsgebiete

Unter dem Begriff des Urheberrechts wird der sogenannte "Schutz des geistigen Eigentums" verstanden.


Geistiges Eigentum kann bestehen an den verschiedensten Werken, wenn diese eine "schöpferische Leistung" darstellt. Der Begriff ist daher bewusst offen gehalten, damit modernen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann (z.B. Werken im Bereich des Internets, mit denen bei (erstmaligem) Erlass des Urheberrechts noch nicht gerechnet wurde).


Werke oder schöpferische Leistungen können also eine Vielzahl unterschiedlicher Formen und Arten umfassen, denen jedoch gemein ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln muss. Umfasst werden die vom Gesetz definierten Werke des § 2 UrhG (z.B. Sprachwerke, Werke der Musik und bildenen Kunst, Lichbildwerke ebenso wie Filmwerke, unter bestimmten Voraussetzungen wissenschaftliche und technische Darstellungen) ebenso auch "neue" Typen, bspw. im Bereich der SocialMedia, moderne im Internet verfügbare Formen einer Gestaltung (Website, Blog etc.) und MultiMediaWerke, genauso wie Computerspiele, Software etc.


Maßgeblich im Urheberrecht ist der Begriff des Urhebers, also desjenigen, der das Werk erschaffen hat. Dieser kann in einer Vielzahl von Formen auftreten, beispielsweise gemeinsam mit anderen als Miturheber oder als Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber Leistungen erbringt.


Im Wirtschaftsleben mindestens ebenso bedeutend ist die Verschaffung sogenannter Nutzungsrechte, die in verschiedenen Formen, bspw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte, als zeitlich, räumlich und / oder inhatlich beschränkte oder unbeschränkte Nutzungsrechte verschafft werden können. Hierbei ist eine penible Gestaltung der vertraglichen Absprachen erforderlich, damit der Urheber sich eigene Betätigungsmöglichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem urheberrechtlich geschützten Werk belasst oder diese durch den Lizenznehmer gerade ausgeschlossen werden. Genauso wichtig ist es, dass der Lizenznehmer, also der Nutzungsrechtsinhaber, hinreichende Nutzungsrechte erhält, damit er seinen angedachten Tätigkeiten auch legal nachgehen kann, bspw. indem der Lizenznehmer seinerseits seinen Kunden Unter-Lizenzen einräumen kann.


Gerade im Bereich des arbeitsteiligen Zusammenwirkens im Zuge der Entwicklung, Unterhaltung und Fortentwicklung von Software oder dem Unterhalt von Datenbanken, bspw. über LIchtbilder, die Ihren Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen, sind die eigenen Rechte und die notwendigen Rechte, die Ihre Kunden benötigen, genau aufeinander abzustimmen.


Auch im Falle der Veräußerung oder Übertragung von Unternehmensteilen sind die Urheber-/Nutzungsrechte als (Aktiv-)Posten zu bewerten.


Bitte betrachten Sie das Vorstehende nur als einen kurzen Anriss des Themas; Details können wir gerne an Ihrem Fall erörtern.

Ihr(e) Ansprechpartner:

Kai Stohlmann


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Notar

Kai Stohlmann - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Notar

Egmar Bernhardt


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Egmar Bernhardt - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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