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Unter einer Insolvenz wird der wirtschaftliche Zustand der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verstanden.


Das Insolvenzverfahren dient der geordneten Abwicklung der Vermögensverhältnisse der insolventen Partei. Dies kann erfolgen durch eine Sanierung oder Liquidierung des insolventen Unternehmens oder im Falle einer insolventen Privatperson durch die Abwicklung der Insolvenzforderungen mit einer sich gegebenenfalls anschließenden Restschuldbefreiung, jeweils unter Verwertung des vom Insolvenzverfahren erfassten Vermögens.


Eine Insolvenz betrifft also nicht nur den Insolvenzschuldner selbst, sondern in besonderem Maße auch dessen Gläubiger, insbesondere deren Forderungen und Sicherheiten.


Forderungen der Gläubiger eines Insolvenzschuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind grundsätzlich nur sogenannte Insolvenzforderungen, die zum Ende eines Insolvenzverfahren aus der verbliebenen Insolvenzmasse mit einer Quote bedient werden.


Weil eine Quotenzahlung oft nur gering ausfällt und zudem vielfach erst zum Ende des Insolvenzverfahrens, dass sich über Jahre hinziehen kann, ausgezahlt wird, ist den Gläubigern hiermit nur wenig gedient. Deshalb ist bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens darauf zu achten, dass Insolvenzanzeichen rechtzeitig erkannt und im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegengesteuert wird, insbesondere keine hohen Außenstände aufgebaut werden.


Daneben sollte ein gutes Forderungsmanagement bestehen, dass auch die bestehenden Sicherheiten, z.B. Bürgschaften oder Eigentumsvorbehaltsrechte, berücksichtigt. Gerade durch Sicherheiten können Insolvenzgläubiger (z.B. Warenlieferanten durch einen Eigentumsvorbehalt) im Zuge einer Insolvenz oft noch einen Großteil Ihrer Forderungen realisieren oder erhalten zumindest ihre Waren zurück - dies setzt natürlich eine insolvenzrechtlich nicht zu beanstandende Vereinbarung voraus.


Daneben ist auch stets der Aspekt der sogenannten Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter für die Vertragspartner eines Insolvenzschuldners zu beachten. Die Anfechtung dient der "gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung"; mit ihr sollen die vom Gesetzgeber als nicht berechtigt oder verdächtigt qualifizierten Vermögensverschiebungen zur Insolvenzmasse zurückgeführt werden, damit diese sodann - nach Abzug aller Kosten - den Insolvenzgläubigern gleichmäßig zur Verfügung gestellt werden können (die sogenannte "Quotenzahlung" auf Insolvenzforderungen).



Sie können dem Vorstehenden entnehmen, dass nicht erst im Zuge eines Insolvenzverfahrens dieser Aspekt der Geschäftsbeziehung angegangen werden sollte; tatsächlich setzt die Abwendung von größeren Verlusten (Insolvenzquote) und Rückzahlungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin (Insolvenzanfechtung) bereits Ihre Tätigkeit zu Beginn und laufend während der Geschäftsbeziehung voraus.

Die Einzelheiten und Gestaltungsmöglichkeiten, wie auch die Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungen können wir gerne im Einzelnen besprechen.

Ihr(e) Ansprechpartner:

Egmar Bernhardt


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Egmar Bernhardt - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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