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    <title>Ein Rechtsblog - Aktuelle Entwicklungen im Recht</title>
    <link>https://www.dr-stohlmann.de</link>
    <description>Aktuelle Informationen zu Entscheidungen und Entwicklungen in verschiedenen Rechtsgebieten, Stellungnahmen zu bestimmten Rechtsthemen, insbesondere zu Corona und dessen Auswirkungen</description>
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      <title>Ein Rechtsblog - Aktuelle Entwicklungen im Recht</title>
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      <link>https://www.dr-stohlmann.de</link>
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    <item>
      <title>Mieter muss den Renovierungszustand der Wohnung beweisen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mieter-muss-den-renovierungszustand-der-wohnung-beweisen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BGH v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Die Mieterin war in ihrem Formularmietvertrag zu der Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Mieterin erachtete diese Klausel für unwirksam, da sie die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen hatte.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Nach der Rechtsprechung des BGH sind Klauseln unwirksam, die den Mieter ohne Ausgleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben wurde. Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert war. Die Mieterin hat den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Vermietung zu beweisen.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Der Einwand der Mieterin, dass die Wohnung nicht renoviert gewesen sei, hat die Mieterin nach den allgemeinen Beweisregeln darzulegen und zu beweisen. Da die Mieterin dies nicht beweisen konnte, war die Klausel wirksam, so dass die Mieterin zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 03 Jun 2024 17:35:51 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Keine Verlängerung der Räumungsfrist bei gerichtsbekannten, angespannten Wohnungsmarkt</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/keine-verlaengerung-der-raeumungsfrist-bei-gerichtsbekannten-angespannten-wohnungsmarkt</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Landgericht Berlin II, Beschluss v. 17.2.2024 - 67 T 108/23 -
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte auf Antrag des Mieters die Räumungsfrist verlängert. Als Begründung wurde angegeben, dass die Anspannung des Wohnungsmarktes gerichtsbekannt sei. Der Vermieter hatte bestritten, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht hatte und legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
            Das Landgericht entschied, dass das pauschale Verweisen auf einen gerichtsbekannten, angespannten Wohnungsmarkt nicht ausreiche. Vielmehr sei es Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 03 Jun 2024 17:35:50 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Berechtigtes Interesse an der Untervermietung bei Auszug eines Mitmieters</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/berechtigtes-interesse-an-der-untervermietung-bei-auszug-eines-mitmieters</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           LG Berlin, Urteil vom 09.01.2024 – 67 S 184/23-
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           Zieht einer von mehreren Mitmietern aus der Wohnung aus, haben die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung des freiwerdenden Zimmers nach § 553 Abs. 1 BGB, wenn dadurch die Gefahr der Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert wird.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die klagenden Mieter haben von der Vermieterin die Erteilung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung eines Zimmers der von ihnen bewohnten 3-Zimmer- Wohnung begehrt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Gericht hat bestätigt, dass den Klägern ein Anspruch auf Genehmigung der teilweisen Gebrauchsüberlassung nach § 553 Abs. 1 BGB zusteht. Die in der Wohnung verbleibenden Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, den bisher auf den nun ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil am Mietzins durch Aufnahme eines Untermieters zu kompensieren, sofern sich dadurch die Gefahr einer Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigen oder jedenfalls verringern lässt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 27 Feb 2024 14:07:16 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anspruch eines Wohnungseigentümers auf einen barrierefreien Umbau</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-einen-barrierefreien-umbau</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BGH vom 09.02.2024, V ZR 244/22 und V ZR 33/23
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der BGH hat sich in zwei Fällen mit dem Recht auf einen barrierefreien Umbau des Gemeinschaftseigentums befasst.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im ersten Fall ging es um die Errichtung eines Außenaufzugs in einem im Jugendstil erbauten Wohnhaus in München. Im zweiten Fall ging es um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In beiden Fällen hat der BGH entschieden, dass Umbauarbeiten, die der Barrierefreiheit dienen, in der Regel angemessen sind.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Wesentliche Frage war, ob die Umbauarbeiten angemessene bauliche Veränderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 S.1 Nr.1 WEG darstellen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gem. § 20 Abs. 2 S.1 Nr.1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Davon ausgenommen sind nach § 20 Abs. 4 WEG bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder andere Wohnungseigentümer unbillig benachteiligten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der BGH hat klargestellt, dass in der Regel keine "grundlegende Umgestaltung" vorliegt, wenn eine Wohnung zur Förderung der Barrierefreiheit umgebaut wird. Dies betrifft insbesondere auch die hier vorgenommene Errichtung eines Aufzugs und Aufschüttung einer Terrasse.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Von einer grundlegenden Umgestaltung ist nur zu auszugehen bei besonderen, atypischen Umständen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In beiden Fällen wird auch kein anderer Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt.
           &#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 27 Feb 2024 14:05:48 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung einer Mieterhöhung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/besichtigungsrecht-des-vermieters-zur-vorbereitung-einer-mieterhoehung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – VIII ZR 77/23
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dem Vermieter steht ein Besichtigungsrecht der Wohnung zur Vorbereitung einer Mieterhöhung zu.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Den Mieter trifft eine vertragliche Nebenpflicht, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei der Prüfung, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) und dem Recht des Mieters, in den Mieträumen „in Ruhe gelassen zu werden“ (Art. 13 Abs. 1 GG) sowie seinem Recht am Besitz der Mietwohnung (Art. 14 Abs. 1 GG) vorzunehmen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           Der BGH hat bestätigt, dass das Interesse des Vermieters an der Besichtigung zwecks Vorbereitung einer Mieterhöhung einen sachlichen Grund darstellt. Die damit einhergehenden -lediglich geringfügigen- Beeinträchtigungen des Mieters in seinen Rechten aus Art. 13 Abs.1 GG, 14 Abs.1 GG treten gegenüber den Interessen des Vermieters, eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Mietsache regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen, zurück.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BGH 12. Senat: Einzelhändler können bei Lockdown Mieten kürzen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mietrecht/bgh-7-senat-einzelhaendler-koennen-bei-lockdown-mieten-kuerzen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass gewerbliche Mieter von Geschäftsflächen nur eine niedrigere Miete für die Zeit der Schließungen im Corona-Lockdown schulden können. Entscheidend sind für die Bewertung der Minderung alle Umstände des konkreten Einzelfalls.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Ausgangspunkt war eine Klage des Textildiscounters Kik. Mieter gewerblich genutzter Räume können in Folge des Corona-Lockdowns nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Es müssten aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGH, Az. XII ZR 8/21). Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. Beide Seiten - Mieter und Vermieter - seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Eine Pauschalierung in einem Verhältnis 50/50, wie dies noch die Vorinstanz angenommen hatte, sei nicht geboten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 auf Grund behördlicher Anordnung schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7850 Euro verlangt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf, mit der Folge, dass das Oberlandesgericht Dresden nun zu prüfen hat, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für den Mieter hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 12 Jan 2022 10:34:24 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>6. Senat des BAG zur Urlaubsabgeltung bei Insolvenz des Arbeitgebers</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/arbeitsrecht/urlaubsabgeltung-bei-insolvenz-des-arbeitgebers</link>
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      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BAG, 6. Senat, Teilurteil vom 10.09.2020 - Az: 6 AZR 94/19 - Abgrenzung zur abweichenden Auffassung des 9. Senats
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gerät der Arbeitgeber in Insolvenz, endet das Arbeitsverhältnis im (vorläufigen) Insolvenzverfahren und sind die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende (und ggf. vergangene Jahre) noch nicht vollständig aufgebraucht worden, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Behandlung dieser noch unverbrauchten Urlaubsansprüche.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Grundsätzlich gilt, dass ganz oder teilweise nicht gewährte Urlaubsansprüche im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzweise durch Geldleistung abzugelten sind.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ansprüche, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (hier: des Arbeitgebers) bereits begründet wurden, sind jedoch grundsätzlich "nur" Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, also nur im Zuge der Abwicklung des Insolvenzverfahrens spätestens bei Beendigung durch die Zahlung einer Insolvenzquote bedient werden: Nach der Rechtsprechung von BGH und BAG gilt bzgl. der Begründung von Ansprüchen, dass hierfür der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs sowie dessen Fälligkeit für diese Einordnung unmaßgeblich seien. Entscheidend sei vielmehr, dass der Rechtsgrund des Anspruchs zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Liegt nun - wie im entschiedenen Fall - der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (29.09.2017) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (01.11.2017), handelt es sich grundsätzlich "nur" um eine Insolvenzforderung.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Anders kann der Fall in einer solchen Konstellation jedoch liegen, wenn nach dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens ein sogenannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht eingesetzt wurde. Dieser hat die Pflicht, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt. Gleichzeitig gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass dieser sogenannte Masseverbindlichkeiten begründet, "soweit" der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenzmasse im Unterschied zu den Insolvenzforderungen nicht nur mit einer Quote zu bedienen, sondern in voller Höhe.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das BAG führt hierzu in der o.g. Entscheidung aus:
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           "Über die Fiktion des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO werden die Ansprüche des zur Arbeitsleistung herangezogenen Arbeitnehmers so behandelt, als ob der starke vorläufige Verwalter das Arbeitsverhältnis selbst durch Neuabschluss begründet hätte, und deshalb als Masseverbindlichkeit eingeordnet. [...] Der vom Gesetzgeber bezweckte Ausgleich der Interessen der Gläubigergesamtheit durch eine Unternehmensfortführung und der Interessen der für diese Fortführung benötigten Arbeitnehmer bedingt deshalb, dass auch "unproduktive" Ausfallzeiten insolvenzrechtlich als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden. [...] Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in Anspruch, muss er folglich auch die urlaubsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers erfüllen. Dies bedeutet entweder die Gewährung des Urlaubs in natura, dh. Freistellung von der Arbeitspflicht und Zahlung von Urlaubsentgelt als Masseverbindlichkeit, oder die Leistung von Urlaubsabgeltung, falls das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung beendet wird."
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese Auffassung des 6. Senats des BAG nicht unumstritten ist und insbesondere der 9. Senat des BAG zuvor die Auffassung vertreten hat, dass die Ansprüche auf Urlaubsgewährung/-abgeltung nach dem Umfang der Inanspruchnahme durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter in Masse- und Insolvenzforderungen des Arbeitnehmers zu quoteln sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen innerhalb des BAG ist über diese Frage noch keine endgültige Entscheidung getroffen, bis die Senate sich geeinigt haben bzw. der große Senat entschieden hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 28 Dec 2021 10:52:04 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters – keine analoge Anwendung des § 89b III HGB</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/vertriebsrecht/der-ausgleichsanspruch-des-handelsvertreters-keine-analoge-anwendung-des-89b-iii-hgb</link>
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      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BGH, Entscheidung vom 5.11.2020 -VII ZR 188/19-)is a subtitle for your new post
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH klargestellt, dass die in § 89b III HGB normierten Ausschlusstatbestände nicht analogiefähig sind. Ein Ausgleichsanspruch ist nur in den in § 89b III HGB geregelten Fällen ausgeschlossen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nach § 89b III HGB ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen einer Krankheit nicht zugemutet werden kann,
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag,
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            In dem von dem BGH entschiedenen Fall hatte eine als Handelsvertreterin tätige GmbH Ausgleichsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. In einem Nachtrag des Versicherungsvertretervertrages war eine auflösende Bedingung enthalten, der zufolge ein Gesellschafter -bzw. Geschäftsführerwechsels auf Seiten des Vertragspartners die Vertragsbeendigung zur Folge haben sollte.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das zunächst mit der Sache betraute Landgericht hatte einen Ausgleichsanspruch abgelehnt aufgrund analoger Anwendung des §§ 89b III HGB. Die Berufung blieb erfolglos.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Im Rahmen der Revision erfolgte die Zurückweisung an das Berufungsgericht und der BGH wies darauf hin, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des §§ 89b III HGB im Hinblick auf Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 geboten sei. Der EuGH hatte nämlich zuvor in seinem Urteil vom 19.04.2018 hinsichtlich der Auslegung der Handelsvertreter-Richtlinie entschieden, dass die in Art.18 der Handelsvertreter-Richtlinie normierten Ausschlusstatbestände eines Ausgleichsanspruchs eng auszulegen seien und sich daraus ein Analogieverbot ergebe.
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 15 Dec 2021 09:01:19 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/vertriebsrecht/der-ausgleichsanspruch-des-handelsvertreters-keine-analoge-anwendung-des-89b-iii-hgb</guid>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BAG: Urlaubskürzung bei ganztätiger Kurzarbeit (Kurzarbeit 100)</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/arbeitsrecht/bag-urlaubskuerzung-bei-ganztaetiger-kurzarbeit-kurzarbeit-100</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ist ein Arbeitnehmer ganztägig von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch Kurzarbeit befreit, reduziert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30.11.2021 entschieden, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber gekürzt werden kann, wenn und soweit der Arbeitnehmer ganztägig durch Kurzarbeit von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die zugehörige Pressemitteilung des BAG lautet:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin ua. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).* Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20 –
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           * Rechtsprechung des Senats vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21 –
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
      
           Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -, Urteil vom 3. Mai 2021 – 9 Sa 1/21 –
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 30 Nov 2021 18:20:53 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/arbeitsrecht/bag-urlaubskuerzung-bei-ganztaetiger-kurzarbeit-kurzarbeit-100</guid>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde bei "Etikettenschwindel"</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/baurecht/pruefungsumfang-der-baugenehmigungsbehoerde-bei-etikettenschwindel</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 – 1 ME 104/20 –
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Mit dem Bauantrag und den beigefügten Bauvorlagen bestimmt der Bauherr den Prüfungsumfang sowie den Genehmigungsgegenstand der zu erteilenden Baugenehmigung.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Nur in dem Umfang der beigefügten Unterlagen hat die Baugenehmigungsbehörde eine Prüfung vorzunehmen. Hierbei hat die Behörde mögliche Nutzungsänderungen, die gegebenenfalls nicht genehmigungsfähig sind, nicht zu berücksichtigen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Anders sieht dies allerdings aus, wenn sich bereits aus den von dem Bauherren vorgelegten Bauvorlagen ergibt, dass tatsächlich die in dem Bauantrag angegebene Nutzung gar nicht beabsichtigt ist, sondern diese Nutzung nur vorgeschoben worden ist, um die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhaben zu erreichen. In derartigen Fällen eines "Etikettenschwindel“ ist ausnahmsweise die tatsächlich beabsichtigte Nutzung Grundlage der genehmigungsrechtlichen Prüfung.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           Die Baugenehmigungsbehörde darf sich bei einer solchen Sachlage im Interesse des Nachbarschutzes bei der Prüfung des Bauantrages nicht auf einen rein formalen Standpunkt zurückziehen und lediglich die eingereichten Bauvorlagen prüfen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 18 Nov 2021 17:26:20 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/baurecht/sekundaere-verkehrssicherungspflicht-des-architekten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           OLG Köln, Beschluss vom 1.7.2021 – 7 U 117/20 –
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Gesundheitsschäden für auf der Baustelle tätige Personen obliegt in erster Linie dem Bauherren. Allerdings trifft auch den bauleitenden Architekten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht neben dem Bauherren. Wenn es um potentielle Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer Personen geht, kann sich der Architekt auch nicht auf Stichproben beschränken. Die Verkehrssicherungspflicht des Architekten entsteht schon ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von einer konkreten Gefahrensituation hat. Der Architekt ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen selber zu treffen, um eine mögliche Schädigung anderer Personen zu verhindern.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 25 Oct 2021 08:30:30 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kein Architektenhonorar für nicht genehmigungsfähige Planung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/baurecht/kein-architektenhonorar-fuer-nicht-genehmigungsfaehige-planung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.6.2021 – 2 U 2751/19 –
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Beachtet der mit der Planung eines Bauvorhabens beauftragte Architekt nicht die einschlägigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und führt dies in der Folge zur Ablehnung der Baugenehmigung, verliert der Architekt seinen Honoraranspruch. Das Architektenwerk ist damit mangelhaft (§ 633 I BGB) und Architektenleistung damit unbrauchbar. Als planender Architekt ist er grundsätzlich verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung für den Bauherrn zu erstellen. Für den planenden Architekten besteht insoweit ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Er hat im Vorfeld seiner Planung eine Reihe bauplanungsrechtlicher Fragen zu klären.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Dem Architekten steht allerdings das Recht zu – sofern die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch eine Nachbesserung erreicht werden kann – seine zunächst mangelhafte Planung nachzubessern. Andererseits ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Planung nachträglich so zu ändern, dass diese dauerhaft genehmigungsfähig ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 22 Oct 2021 14:45:45 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>VG Minden: Rechtswidrigkeit eines Abwassergebührenbescheides bei Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/verwaltungsrecht/dr-stohlmann-rechtsanwaelte-klagt-erfolgreich-gegen-gebuehrenbescheid-der-stadt-bielefeld</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           VG Minden: Bescheid über Kosten der Grunstücksentwässerung mangelt es an Bestimmtheit bei Adressierung an eine WEG selbst
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Stadt Bielefeld erließ auf der Grundlage ihrer Satzung über die Kostendeckung der Grundstücksentwässerung und Abwasseruntersuchungen einen Abwassergebührenbescheid gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Bescheid war an die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, adressiert. Das Verwaltungsgericht Minden gab unserer Klage gegen den Abwassergebührenbescheid statt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes war der Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Aufgrund der im Bescheid gewählten Formulierung war zum einen nicht erkennbar, ob die nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft der (Grundstücks -)Eigentümer oder die nach neuerem Recht voll rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, als Adressat gemeint war. Ungeachtet dessen besteht zum anderen nach der kommunalen Satzung über die Kostendeckung der Grundstücksentwässerung und der Abwasseruntersuchungen eine Gebührenpflicht nur für die einzelnen Grundstückseigentümer, die nach der Satzung als Gesamtschuldner haften. Demgegenüber sieht das Satzungsrecht keine Zahlungspflicht der Eigentümergemeinschaft vor.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           VG Minden, Entscheidung vom 8.10.2021 – 3 K 8246/17
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 22 Oct 2021 14:45:44 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Genehmigungspflichtigkeit von Tiny-Häusern</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/verwaltungsrecht/genehmigungspflichtigkeit-von-tiny-haeusern</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.9.2021 – 2 S 23/21 –
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Angesichts steigender Baupreise erfreuen sich sog. Tiny-Häuser bei Bauherren zunehmender Beliebtheit. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum entfällt eine Genehmigungspflicht für solche Häuser nicht deshalb, weil sie - wie beispielsweise Campingfahrzeuge - ohne größeren Aufwand fortbewegt werden können. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um "mobile Unterkünfte". Nach den einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen werden bauliche Anlagen definiert als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Danach besteht eine feste Verbindung mit dem Boden auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies kann auch bei beweglichen Anlagen der Fall sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ob eine ortsfeste Verwendungsabsicht besteht, ist letztlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Einzelumstände zu beurteilen. Insbesondere kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und die Ausstattung solcher Tiny-Häuser an. Entscheidender Gesichtspunkt ist u.a. ob ein solches Tiny-Haus hinsichtlich Wasser, Abwasser und Strom vollständig erschlossen ist.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 22 Oct 2021 14:45:43 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mietrecht: Einzug des Partners in die Mietwohnung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtsblog/mietrecht/einzug-des-partners-in-die-mietwohnung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Ansprüche eines Mieters gegen Vermieter auf Einzug des Partners und dessen Konsequenzen:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Grundsätzlich darf der Mieter seinen Partner in die Mietwohnung einziehen lassen. Der Vermieter ist in den meisten Fällen verpflichtet, seine Zustimmung zu erklären. In der Regel besteht nämlich ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme seines Lebensgefährten (§ 553 BGB). Allerdings sollte der Mieter zuvor den Vermieter um Erlaubnis bitten. Denn letztlich handelt es sich um eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte (§ 540 BGB). Dies gilt allerdings nicht bei Ehepartnern sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften. Diese sind gesetzlich besonders geschützt. Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner gelten mietrechtlich nicht als Dritte i.S.d. § 540 BGB.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Immer wieder stößt man auf mietvertragliche Regelungen, die das Recht des Mieters auf Aufnahme des Lebensgefährten ausdrücklich ausschließen. Derartige Regeln sind unzulässig und unwirksam.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kann der Vermieter seine Erlaubnis verweigern. Dies ist der Fall, wenn der Einzug des Partners für den Vermieter unzumutbar ist, der Wohnraum dadurch übermäßig belegt wird (als Anhaltspunkt gilt ein Raum sowie 9 m² Nutzfläche pro Person) oder eine erhebliche Störung des Hausfrieden zu erwarten ist. Hingegen kann der Vermieter seine Zustimmung nicht von der Zahlungsfähigkeit und Solvenz des Partners abhängig machen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Verweigert der Vermieter unzulässiger Weise seine Zustimmung, kann der Mieter entweder den Mietvertrag außerordentlich kündigen (§ 540 I 2 BGB) oder die Erlaubnis des Vermieters einklagen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Allerdings kann der Vermieter im Fall des Einzuges des Partners eine Mieterhöhung verlangen, wenn ihm dies nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist. Eine solche Mieterhöhung wird der Vermieter allerdings in der Regel nur schwer durchsetzen können. Die Miete wird letztlich für die Wohnungsgröße, die Lage sowie die Ausstattung der Mietwohnung gezahlt. Durch den Einzug des Partners ändert sich an diesen Faktoren nichts. Allerdings kann der Vermieter durchaus einen Zuschlag für die erhöhte Abnutzung der Wohnung geltend machen. Diese Möglichkeit scheidet allerdings aus wenn der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner in die Wohnung einzieht.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
            
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Allerdings kann der Vermieter eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verlangen bevor er seine Zustimmung erteilt. Denn durch den Einzug des Partners werden zwangsläufig die verbrauchsabhängigen Kosten steigen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 22 Oct 2021 07:54:14 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Corona - Ärztliches Attest zur Maskenunfähigkeit kann zu Arbeitsunfähigkeit führen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/corona-aerztliches-attest-zur-maskenunfaehigkeit-kann-zu-arbeitsunfaehigkeit-fuehren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           ArbG Siegburg vom 14.09.2021 - Coronabedingte Maskenpflicht und ärztliches Attest für Ausnahme kann Arbeitsunfähigkeit begründen
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    
          W
          &#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ie bereits das LAG Köln (wir berichteten
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;a href="https://www.dr-stohlmann.de/lag-koeln-aerztlich-attestierte-maskenunvertraeglichkeit-kann-zu-arbeitsunfaehigkeit-fuehren" target="_blank"&gt;&#xD;
      
           hier
          &#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           ) festgestellt hat, kann im Falle einer ärztlich attestierten Maskenunverträglichkeit eine Arbeitsunfähigkeit entstehen bzw. bestehen, wenn der Arbeitgeber zu Recht das Tragen eines Mund-Nasenschutzes angeordnet hat.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das Arbeitsgericht Siegburg folgt damit im Hauptsacheverfahren den Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Es führt in der
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;a href="https://www.lag-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Arbeitsgericht-Siegburg/Pressemitteilung-3-21_ArbGSU.pdf" target="_blank"&gt;&#xD;
      
           Pressemitteilung
          &#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            wörtlich aus:
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           "Mit Urteil vom 18.08.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des  Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung.  Gem.  § 3 Abs. 1 Nr. 2  der geltenden  Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht." (Abgerufen am 14.09.2021)
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln einzulegen. Dies hat, wie oben ausgeführt, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine vorläufige Einschätzung getroffen, die dem Arbeitgeber Recht gibt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 14:25:37 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>GmbH-Gründung und Handelsregisteranmeldung online</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/gmbh-gruendung-und-handelsregisteranmeldung-online</link>
      <description>Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) implementiert eine Modernisierung des Gesellschafts- und Registerrechts. U.a. wird eine Online-Gründung von GmbH ermöglicht.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Modernisierung des Gesellschafts- und Registerrechts: Online-Gründungen von Gesellschaften beim Notar
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           In Umsetzung europäischer Vorgaben hat der Gesetzgeber am 10.06.2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen, das am 01.08.2022 in Kraft treten und das Gesellschafts- und Registerrecht in verschiedenen Punkten modernisieren wird.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Insbesondere wird es durch die Änderungen möglich werden, die Gründung einer GmbH oder UG – jeweils (nur) im Falle der Bargründung – online zu beurkunden (§ 2 Abs. 3 GmbHG (künftige Fassung)). Zudem soll eine Beschleunigung des Gründungsverfahrens erfolgen: Bei Verwendung von Musterprotokollen und Gründung durch eine natürliche Person soll die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, in allen anderen Fällen in zehn Arbeitstagen (§ 25 Abs. 3 HRV (künftige Fassung)).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Vorgang erfolgt mittels eines Videokommunikationssystems und auf Grundlage eines zweistufigen Identifikationsprozesses. Letzteres schränkt den Anwendungsbereich der Online-Gründung zugleich ein: Angehörige von Drittstaaten oder von EU-Staaten, die den Bürgern keine geeigneten Identifizierungsmittel zur Verfügung stellen, können mangels geeigneter Identifikationsdokumente (vgl. § 16c BeurkG (künftige Fassung)) keine Online-Gründung vornehmen. Selbiges gilt naturgemäß für Personen, die zwar über ein qualifiziertes Identifikationsdokument verfügen könnten, dieses bislang jedoch nicht beantragt haben.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zudem wird es zukünftig möglich werden, Handelsregisteranmeldungen per Videokommunikation zu beglaubigen, wenn diese durch Einzelkaufleute, GmbH, AG oder KGaA oder deutsche und EU-/EWG-Zweigniederlassungen der vorstehenden Kapitalgesellschaften erfolgen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGB (künftige Fassung)).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zudem wird der Abruf von Daten aus dem Handelsregister künftig kostenfrei möglich sein, was indes durch eine Bereitstellungsgebühr der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen "gegenfinanziert" wird.
           &#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 13 Sep 2021 16:46:55 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verschärfung der Pflichten zum Transparenzregister</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/verschaerfung-der-pflichten-zum-transparenzregister</link>
      <description>Infolge der Reformierung des Geldwäschegesetzes (GWG) sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Transparenzregister – künftig ein sog. "Vollregister" – weiter verschärft worden.</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Zukünftig keine Mitteilungsfiktion im Transparenzregister durch anderweitige Registerveröffentlichung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Bereits seit dem 01.10.2017 sind die sog. wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 3 GWG) insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, e.V., rechtsfähige Stiftung) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) grundsätzlich in das nationale Transparenzregister einzutragen (§§ 18 ff. GWG), sofern sich diese nicht – nach bisherigem Recht – bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (wie etwa dem Handelsregister) ergaben.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Infolge der jüngsten Änderungen des Geldwäschegesetzes, die zum 01.08.2021 wirksam geworden sind, sind die entsprechenden Gesetzesbestimmungen reformiert und dabei in vielerlei Hinsicht verschärft worden.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die zentrale Änderung stellt hierbei die Aufgabe der bisherigen Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GWG a.F.) und die dadurch vollzogene Umgestaltung des Transparenzregisters zu einem "Vollregister" dar: Nach neuem Recht müssen nahezu sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten auch dann zur Eintragung in das Transparenzregister anmelden, wenn sich diese bereits aus anderen öffentlichen Registern abrufen lassen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ﻿
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
      
           Vor dem Hintergrund dieser Änderungen sowie mit Blick auf die zunehmende Sanktionierung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ist den Geschäftsleitern jeder Gesellschaft dringend zu empfehlen, die Umsetzung der Registerpflicht sorgfältig zu prüfen und – insbesondere auch in Konzernstrukturen – turnusmäßig als Bestandteil der Compliance-Prozesse abzugleichen bzw. gegebenenfalls zu aktualisieren.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 13 Sep 2021 16:43:59 GMT</pubDate>
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        <media:description>thumbnail</media:description>
      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Betroffene des (VW-)Dieselskandals können sich der Musterklage auch nach 2018 anschließen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/betroffene-des-vw-dieselskandals-koennen-sich-der-musterklage-auch-nach-2018-anschliessen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           BGH vom 29.07.2021, VI ZR 1118/20, gem. Pressemitteilung
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Hintergrund:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Im September 2015 wurde der sogenannte Dieselskandal (öffentlich) bekannt.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Noch im November 2018 wurde durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen eine Musterfeststellungsklage gegen den Hersteller VW eingereicht. Betroffene haben die Möglichkeit sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen und von dessen Wirkungen, insbesondere dem Ergebnis zu profitieren. Durch den wirksam angemeldeten Beitritt wird die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche gehemmt.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Daneben ist es aber auch möglich, dass Betroffene eigenständig gegen den Hersteller, also VW, vorgehen. Zu beachten sind hierbei in jedem Falle Verjährungsfristen, die kenntnisabhängig drei (volle) Kalenderjahre ab Entstehung des Anspruchs beträgt (
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html" target="_blank"&gt;&#xD;
      
           § 195
          &#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            ,
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html" target="_blank"&gt;&#xD;
      
           § 199
          &#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            I BGB), maximal aber 10 Jahre ab Entstehung (
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html" target="_blank"&gt;&#xD;
      
           § 199
          &#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            III BGB).
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Auch bestimmte Kombinationen zwischen Musterfeststellungsklage und individuellem Vorgehen sind möglich, wobei hier die Einzelheiten abgestimmt werden müssen. Insbesondere ist zu beachten, dass mit dem - rechtzeitigen - Austritt aus der Musterfeststellungsklage die Verjährung etwaiger Ansprüche fortgesetzt wird, also rechtzeitig Folgemaßnahmen zu ergreifen sind.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Fall:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Kläger hat seine Klage bzgl. eines im Jahr 2013 erworbenen PKW der Marke VW erst im Kalenderjahr 2019 eingereicht. Wie oben ausgeführt, könnte damit die Verjährung der Ansprüche eingetreten sein.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Allerdings hatte der Kläger sich auch der Musterfeststellungsklage angschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt hiervon wieder Abstand genommen. Auch wurde in den Instanzen (LG und OLG) nicht festgestellt, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis von dem "Dieselskandal" hatte.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Entscheidung:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der BGH hat den Rechtsstreit mangels Entscheidungsreife an das OLG zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Denn es könne von einem Gericht nicht vorausgesetzt werden, dass jedermann bereits im Kalenderjahr 2015 Kenntnis von den Umständen des Dieselskandals hatte. Ohne Kenntnis kann jedoch die Verjährung nicht anlaufen, Ansprüche also noch einredefrei bestehen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Danaben stellt der BGH fest, dass die gesetzliche Hemmungswirkung gegenüber der Verjährung (vgl. oben) gem.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html" target="_blank"&gt;&#xD;
      
           § 204
          &#xD;
    &lt;/a&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            I Nr. 1a BGB durch den wirksamen Beitritt zu einer Musterfeststellungsklage eintritt und zwar - und dies ist die Besonderheit - zum Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungklage; also nicht erst mit dem - gegebenenfalls späteren - Beitritt.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Gerne prüfen wir die Auswirkungen auf Ihren konkreten Fall.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Wed, 25 Aug 2021 12:41:26 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/betroffene-des-vw-dieselskandals-koennen-sich-der-musterklage-auch-nach-2018-anschliessen</guid>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III bei versicherungswidrigem Verhalten des Bewerbers</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/sperrzeit-nach-§-159-abs-1-satz-2-nr-2-sgb-iii-bei-versicherungswidrigem-verhalten-des-bewerbers</link>
      <description>ALG-Bezug und Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten durch unglückliche Angaben im Bewerbungsverfahren, SG Gießen S 14 AL 81/21</description>
      <content:encoded>&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;h3&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           SG Gießen entscheidet zum Eintritt einer Sperrzeit des ALG-Bezugs bei abträglichen Angaben vor Durchführung eines Vorstellungsgesprächs; 24.08.2021, S 14 AL 81/21
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der Fall:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Der arbeitslose Kläger hat in einem Telefonat zur Vereinbarung eines Termins für ein Bewerbungsgespräch angegeben, dass er beabsichtige, in naher Zukunft (3-4 Monate) einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte hat eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 31.03. - 20.04.2021 gegenüber dem Kläger verhangen, für diesen Zeitraum also keine ALG-Berechtigung bestand. Der Kläger vertrat - zusammengefasst - die Auffassung, dass er nicht daran gehindert werden könne, einem potentiellen Arbeitgeber seine nur begrenzte Arbeitssuche vorzuenthalten.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Die Entscheidung:
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Das SG Gießen hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2021 entschieden, dass der Kläger sich versicherungswidrig verhalten habe.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Maßgeblich sei Folgendes: "Grundsätzlich muss sich der Arbeitslose gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden kann." (Rn. 20).
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Es seien alle Bestrebungen zu unterlassen, die einen Arbeitgeber veranlassen könnten, von einem Vorstellungsgespräch Abstand zu nehmen. Weiterhin träfe den Arbeitslosen "die Obliegenheit, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R). Der Arbeitslose muss sich daher als interessierter Stellenbewerber zeigen und so verhalten, wie es das Eigeninteresse einem vernünftigen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, gebieten würde."
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      &lt;span&gt;&#xD;
        
            Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein anderes Verhalten gerechtfertigt sein. Hierbei ist regelmäßig auf die fehlende individuelle Zumutbarkeit der konkreten Beschäftigung für den ALG-Empfangenden abzustellen und eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
           &#xD;
      &lt;/span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Alleine die beabsichtige Selbstständigkeit habe im konkreten Fall zurücktreten müssen, insbesondere weil der Kläger bereits zuvor seine Absicht einmal aufgegeben habe.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
  &lt;p&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Das SG hat die Klage daher zurückgewiesen.
          &#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/p&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 24 Aug 2021 15:59:09 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mietminderung bei Geräusch- und Schmutzimmissionen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mietminderung-bei-geraeusch-und-schmutzimmissionen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18 – LG Berlin 64. ZK, AG Charlottenbu
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Nach Abschluss des Mietvertrags entstehende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen bei fehlender anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich keinen Mangel der Mietwohnung, der zur Minderung berechtigt, wenn auch der Vermieter die Beeinträchtigung ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten nach § 906 BGB hinnehmen muss.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht dadurch angenommen werden, dass das Fehlen von Baustellenlärm regelmäßig stillschweigend als vereinbart gilt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wenn sich der Vermieter darauf beruft, keine Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher zu haben, hat er die Tatsachen vorzubringen und zu beweisen, die dazu führen, dass keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche bestehen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 17 Aug 2021 11:22:08 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungskündigung -  HomeOffice als mildere Maßnahme?</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/aenderungskuendigung-homeoffice-als-mildere-massnahme</link>
      <description>Arbeitsrecht, Kündigungsschutz von Fremdgeschäftführern, Urteil des BAG vom 27.04.2021</description>
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LAG Berlin-Brandenburg, 4 Sa 1243/20
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Fall:
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der beklagte Arbeitgeber hat in Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin (einer Vertriebsmitarbeiterin) eine sogenannte Änderungskündigung erklärt. Danach sollte die am Standort Berlin eingesetzte Klägerin zukünftig in Wuppertal, dem zukünftig zentralisierten Standort des Vertriebs, ihre Arbeit ableisten. Diese erhob Klage gegen die Änderungskündigung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Problem:
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Rahmen einer Änderungskündigung darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur solche Änderungen zur Annahme anbieten, die im Rahmen des gekündigten Arbeitsverhältnisses notwendigerweise geändert werden müssen um dem neuen Arbeitsverhältnis zu entsprechen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Durch die coronabedingten Änderungen, insbesondere die teilweise flächendeckende Einführung bzw. Verlagerung von Tätigkeiten in das HomeOffice des Arbeitnehmers ist die Frage aufgekommen, ob einer Änderungskündigung eine solche Verlagerungsmöglichkeit entgegenstehen kann.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Entscheidung:
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das LG Berling-Brandenburg ist in seinem Urteil unter Berücksichtigung des Inhalts der unternehmerischen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Änderungskündigung vorliegend nicht zu beanstanden sei, weil sie sich nicht als willkürlich, unsachlich oder unvernünftig darstellen würde. Alleine in einer grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, Tätigkeiten im HomeOffice zu erbringen, folge nicht die Pflicht des Arbeitgebers, diese anzubieten, jedenfalls nicht, wenn im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung diese Möglichkeit abschlägig beschieden wurde.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 16 Aug 2021 11:02:09 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Schadensersatz bei Wegfall des Eigenbedarfs vor Räumungsvergleichsfrist</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/schadensersatz-bei-wegfall-des-eigenbedarfs-vor-raeumungsvergleichsfrist</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Urteil des BGH vom 09.12.2020 – VIII ZR 238/18
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter auf einen Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen. Den Vermieter trifft aufgrund des Verbotes rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eine Hinweispflicht, wenn der ursprünglich gegebene Kündigungsgrund des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine nachvertragliche Hinweispflicht des Vermieters besteht nicht, diese besteht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Dieser Zeitpunkt gilt auch, wenn die Parteien sich in einem gerichtlichen Räumungsvergleich auf einen späteren Auszugstermin geeinigt haben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die zum Zweck eines Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, den der Mieter nach einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung vom Vermieter ersetzt verlangen kann.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 16 Aug 2021 11:02:02 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Welches Recht gilt bei  Bauvorhaben im Ausland ?</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/welches-recht-gilt-bei-bauvorhaben-im-ausland</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG Köln, Beschluss vom 22.3.2021 – 16 U 165/20 -
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell entschieden, dass bei der Beauftragung eines in Deutschland ansässigen Bauunternehmens mit Renovierungs- und Bauarbeiten an einer im Ausland gelegenen Immobilie deutsches Bau – und Werkvertragsrecht Anwendung findet.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         In dem von dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall war ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen mit Renovierungsarbeiten an einem Gebäude in Großbritannien beauftragt worden. Während der Bauphase kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Der Auftraggeber war der Auffassung, zu hohe Abschlagszahlungen geleistet zu haben und verlangte eine korrekte Abrechnung. Da das Bauunternehmen dieser Forderung nicht nachkam, kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag und verlangte die Rückzahlung zu viel gezahlter Abschlagzahlungen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, welches nationale Recht anzuwenden ist. Da die Baumaßnahme in Großbritannien erfolgte, vertrat das Bauunternehmen die Auffassung, dass aufgrund des überwiegenden Bezugs zu Großbritannien weder deutsche Gerichte zuständig seien noch deutsches Recht zur Anwendung kommen könne. Das Oberlandesgericht Köln bejahte letztlich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Nach Art. 4 I EuGVVO sei örtlich zuständig das Wohnsitzgericht des Auftragnehmers. Da das Bauunternehmen seinen Sitz im Landgerichtsbezirk Köln hatte, war somit auch das Landgericht Köln international zuständig.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Darüber hinaus war auch das deutsche Bau- und Werkvertragsrecht anzuwenden. Die Parteien hatten einen Vertrag geschlossen, der Elemente der entgeltlichen Geschäftsbesorgung, des Dienstvertrages sowie des Werkvertrages enthielt. Derartige Verträge fallen unter die Bestimmung des Art. 4 I b) Rom-I-VO. Hierunter fallen auch reine Bau- bzw. Werkverträge. Somit bestimmt sich auch das anzuwendende materielle Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten. Da das Bauunternehmen seinen Sitz in Deutschland hatte, war somit das deutsche materielle Baurecht anzuwenden. Allein der Umstand, dass es sich um im Ausland ausgeführte Baumaßnahmen handelte, reicht für die Anwendung ausländischen nicht aus, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch keine engere Verbindung zu diesem Staat i.S.d. Art. 4 III Rom-I-VO begründet wird.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Sat, 14 Aug 2021 07:16:27 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Eigenschaft als Kleinbetrieb - Einberechnung von Fremdgeschäftsführern in den Schwellenwert</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/eigenschaft-als-kleinbetrieb-fremdgeschaeftsfuehrer-schwellenwert</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BAG, Urteil vom 27.04.2021
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Fall:
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung der klagenden Arbeitnehmerin 8,5 Arbeitnehmer (Zählung gem. § 23 I 3 KSchG) sowie weitere zwei Fremdgeschäftsführer.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Frage:
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Zur Klärung stand die Frage, ob die Fremdgeschäftsführer im Rahmen der Zählung des § 23 KSchG mit berücksichtigt werden müssen. Danach ist ein Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern nicht mehr als Kleinbetrieb anzusehen. Die Zählung ist nicht nach Köpfen, sondern gestaffelt nach der Arbeitszeit pro Woche vorzunehmen.
           &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Wären die Geschäftsführer mitzuzählen, könnten im Rahmen der Kündigung nicht die Privilegen des Kleinbetriebs Anwendung finden, vielmehr hätte eine Kündigung eines besonderen Grundes und dessen sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG bedurft.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Entscheidung:
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Schwellenwertes von 10 als Arbeitnehmer zu berücksichtigen sein. Nur in absoluten Ausnahmefällen (Mißbrauch) könne es im Einzelfall anders gesehen werden, zudem sind die Arbeitnehmer hierfür darlegungs- und beweisbelastet.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Sat, 14 Aug 2021 07:16:24 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Eigenbedarfskündigung – Alter des Mieters als Härtegrund</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/eigenbedarfskuendigung-alter-des-mieters-als-haertegrund</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Urteil des BGH vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Mieter kann gem. § 574 I 1 BGB einer gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Dabei müssen die Nachteile für den Mieter über die typischerweise mit einem Wohnungswechsel verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der BGH hat entschieden, dass allein das hohe Alter des Mieters eine Härte iSv § 574 BGB nicht begründen kann. Dies wurde damit begründet, dass sich das Alter eines Menschen je nach körperlicher und psychischer Verfassung unterschiedlich auswirken kann.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  
         Um einen Härtegrund anzunehmen, müssen neben dem hohen Lebensalter des Mieters weitere Umstände hinzukommen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Eine lange Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung des Mieters schließen. Maßgeblich ist die individuelle Lebensführung des Mieters.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  
         Es ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der für den Mieter konkret ergebenden Folgen eines Wohnungswechsels vorzunehmen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Sat, 14 Aug 2021 07:16:19 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BGH: Mietminderung bei Flächenabweichung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bgh-mietminderung-bei-flaechenabweichung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH, Entscheidung vom 25.11.2020 – XII ZR 40/19 –
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche von mehr als 10 % eine erhebliche Flächendifferenz dar, die den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Bei einer solchen Abweichung von mehr als 10 % bedarf es keiner zusätzlichen Darlegung des Mieters, das die Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgrund der Flächendifferenz eingeschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem Mietvertrag die Mietfläche nicht konkret, sondern nur als "Circa-Größe" angegeben worden ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Diese zunächst zum Wohnraummietrecht vertretene Rechtsprechung wendet der BGH mittlerweile auch auf gewerbliche Mietverhältnisse an.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Liegt die Flächenabweichung unterhalb der maßgeblichen 10 %-Grenze hat dies nicht zur Folge, dass der Mieter keine Mietminderung geltend machen kann. Er kann sich allerdings nicht auf die Vermutungsregelung stützen. Er muss dann konkret darlegen und letztlich auch beweisen, dass die Flächenabweichung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:40:57 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verschattung von Photovoltaikanlagen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/verschattung-von-photovoltaikanlagen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020  –7 B 1616/20 –
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat vor kurzem klargestellt, dass Verschattungen von Photovoltaikanlagen durch auf Nachbargrundstücken errichteten Gebäuden grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt, wenn die nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ob das Rücksichtsnahmegebot verletzt sei, sei zwar grundsätzlich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang allerdings darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer vorhabenbedingter Verschattung keinen normativ verbindlichen Maßstab gebe. Die nach der Landesbauordnung gebotenen Abstandsflächen zielen gerade darauf ab, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Angesichts dessen könne nicht von einer unzumutbaren Verschattung ausgegangen werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:40:56 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>LAG Köln: Ärztlich attestierte Maskenunverträglichkeit kann zu Arbeitsunfähigkeit führen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/lag-koeln-aerztlich-attestierte-maskenunvertraeglichkeit-kann-zu-arbeitsunfaehigkeit-fuehren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LAG Köln 04.05.2021 - 2 SaGa 1/21 (Angaben gem. der dortigen Pressemitteilung)
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         In zweiter Instanz hatte das LAG Köln folgenden verkürzt dargestellten Sachverhalt zu entschieden:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Durch den beklagten Arbeitgeber erging die Anordnung insbesondere gegenüber seinen Beschäftigen, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der klagende Arbeitnehmer hat ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die ihn von der Pflicht zum Tragen einer (medizinischen) Maske (und von Gesichtsvisieren) befreiten. Der beklagte Arbeitgeber weigerte sich, den klagenden Arbeitnehmer zu beschäftigen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im Rahmen des Eilrechtsschutzes begehrte der klagende Arbeitnehmer, seine Beschäftigung, hilfsweise den Einsatz im HomeOffice erreichen. Das LAG hat den Antrag, wie schon die erste Instanz, abgewiesen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Arbeitgeber konnte sich auf die Corona-Schutz-Verordnung und auf sein Direktionsrecht stützen, so dass die ärztliche Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausweisen würde. Dieser habe daher keinen Beschäftigungsanspruch vor Ort. Weil die konkrete Tätigkeit auch nicht ausschließlich im HomeOffice erbracht werden konnte, gab es auch keinen Anspruch auf eine solche alternative Beschäftigungsmöglichkeit.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:40:56 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>LAG Düsseldorf: Kurzarbeit Null kann zur Kürzung des Urlaubsanspruchs führen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/lag-duesseldorf-kurzarbeit-null-kann-zur-kuerzung-des-urlaubsanspruchs-fuehren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Bereits im Jahr 2017 hat das LAG Hamm entschieden, dass der Entfall ganzer Arbeitstage durch die Anordnung von Kurzarbeit zu einem anteiligen Entfall des Urlaubsanspruchs führen würde. Im Nachgang hierzu entschied der EuGH am 13.12.2018, dass das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach europäischem Recht an eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Kalenderjahres geknüpft wird.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nunmehr hat das LAG Düsseldorf (nach der derzeit nur einsehbaren Pressemitteilung) die Entscheidung des LAG Hamm bestätigt und im Anschluss an eine Entscheidung des BAG entschieden, eine Betrachtung im konkreten Einzelfall erforderlich ist durch eine Gegenüberstellung der entfallenen zu den eigentlich zu leistenden Arbeitstagen. Bei der genauen Berechnung sind wir Ihnen gerne behilflich.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Revision zum BAG ist zugelassen, so dass in dieser Frage eine höchstrichterliche Klärung folgen könnte.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:40:55 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsbedingte Kündigung eines Chefarztes aufgrund des Entfalls einer Hierarchieebene</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/betriebsbedingte-kuendigung-eines-chefarztes-aufgrund-des-entfalls-einer-hierarchieebene</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 379/19
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Arbeitgeber betreibt Kliniken an mehreren Standorten mit verschiedenen Fachabteilungen. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers soll eine Hierachieebene abgebaut werden, wodurch der Arbeitsplatz eines angestellten Chefarztes entfallen würde. Gegen die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers hat der Chefarzt Kündigungsschutzklage erhoben.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Auf die Berufung des Arbeitgebers gegen die in erster Instanz erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Chefarztes hat das LAG nochmals herausgestellt, dass ein Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ein Arbeitsverhältnis kündigen kann. Diese können sich auch aus innerbetrieblichen Umständen ergeben, wie z.B. der Organisationsentscheidung, eine Hierarchieebene abzubauen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Erforderlich ist aber in jedem Fall - neben den allgemeinen Grenzen, auf die ein Gericht solche Organisationsentscheidungen stets prüfen kann -, dass die Organisationsentscheidung, die zu einem praktisch deckungsgleichen Kündigungsentschluss führt, dem Gericht auch bezüglich der organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit auch verdeutlicht werden kann.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hierbei ist insbesondere erforderlich, dass der Entfall und die Umverteilung der Arbeiten des gekündigten Arbeitnehmers anhand einer schlüssigen Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung dargestellt werden können. Die Form bleibt dabei in Grenzen dem Arbeitgeber überlassen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:40:54 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Entschädigungsansprüche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG)</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/entschaedigungsansprueche-nach-dem-bundesinfektionsschutzgesetz-ifsg</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LG Köln, Entscheidung vom 12.1.2021 – 5 O 215/20 -
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Das Landgericht Köln hat aktuell nochmals klargestellt, dass Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer keine Entstehungsansprüche nach dem IfSG begründen. Die maßgeblichen Entschädigungsnormen § 56 I 1 IfSG sowie § 65 I 1 IfSG sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Ebenso scheiden Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs sowie aus Amtshaftung, als auch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht aus.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         1. Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die von einer Betriebsschließung Betroffenen gehören nicht zu dem von § 56 IfSG erfassten Adressatenkreis. Die Betriebsschließung erfolgt nicht, weil der Geschäftsinhaber oder dessen Mitarbeiter Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern sind. Das Ziel der Betriebsschließungen ist eine weitgehende Kontaktsperre, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         2. Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Auch hier liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Diese Entschädigungsnorm setzt Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG voraus. Demgegenüber werden die Betriebsschließungen auf § 28 I IfSG gestützt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         3. Analoge Anwendung
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Letztlich scheidet auch eine analoge Anwendung der §§ 56, 65 IfSG aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat seit Beginn der Corona–Pandemie Änderungen an dem IfSG vorgenommen, mit § 56 I a IfSG sogar einen weiteren Entschädigungsanspruch normiert. Eine ausdrückliche Entschädigung für Betriebsschließungen hat der Gesetzgeber aber gerade nicht ergänzend geregelt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         4. Entschädigungsanspruch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die entsprechenden Entschädigungsregelungen – in NRW § 67 PolG, § 39 I a),b) OBG – finden keine Anwendung, da das IfSG eine abschließende Regelung für Entschädigungsansprüche wegen Maßnahmen nach diesem Gesetz enthält.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         5. Enteignender Eingriff
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs kommt bei Betriebsschließungen ebenfalls nicht in Betracht. Die Betriebsschließungen stellen zwar einen Eingriff in den eigentumsrechtlichen Schutzbereich des Art. 14 GG dar. Es liegt jedoch kein Sonderopfer vor, dass die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigt. Der von den Betriebsschließungen betroffene Personenkreis ist sehr weit. Die Betriebsschließungen betreffen zudem viele Branchen. Somit fehlt es an einer einseitigen Belastung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         6. Amtshaftung
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ebenso scheiden Amtshaftungsansprüche aus. Die Betriebsschließungen beruhen letztlich nicht auf einer rechtswidrigen Verordnung. Dies haben mittlerweile verschiedene Oberverwaltungsgerichte entschieden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:23 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Filialisten</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/zumutbarkeitspruefung-im-rahmen-des-wegfalls-der-geschaeftsgrundlage-bei-filialisten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LG München I, Entscheidung vom 12.2.2021 – 31 O11516/20 –
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Art. 240 § 7 BGB klargestellt, dass Betriebsschließungen aufgrund staatlicher Corona-Schutzmaßnahmen, die zur Folge haben, dass gemietete Gewerberäume gar nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkung verwendbar sind, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt allerdings lediglich zu einer Vertragsanpassung. Voraussetzung ist, dass dem Vertragspartner, der die Vertragsanpassung verlangt, das Festhalten an dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Bei Filialisten kommt es bei der Zumutbarkeitsprüfung auf die konkrete wirtschaftliche Situation der von den staatlichen Corona–Schutzmaßnahmen betroffenen Filiale an. Dies hat zur Folge, dass sich der Mieter nicht auf Verluste aus anderen Filialen berufen kann. Ebenso wenig kann der Vermieter auf Gewinne des Mieters aus anderen Filialen verweisen. Es wird somit eine isolierte wirtschaftliche Betrachtung der jeweils betroffenen Filialen vorzunehmen sein.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:22 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anspruch auf Mietminderung infolge der Corona Pandemie</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/anspruch-auf-mietminderung-infolge-der-corona-pandemie</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         LG München II, Entscheidung vom 28.1.2021 – 1O2773/20 –
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Das Landgericht München II hat aktuell in einer Entscheidung aus Januar 2021 klargestellt, dass kein Anspruch auf Mietminderung besteht, wenn ein Einzelhandelsgeschäft nicht von einer behördlichen Betriebsuntersagung betroffen ist. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn das Unternehmen lediglich mittelbar durch die Corona – Pandemie wirtschaftlich betroffen ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die mit Wirkung zum 1.1.2021 neu eingeführte gesetzliche Regelung des Art. 240 § 7 EGBGB komme nach Auffassung des Landgerichts in Fällen einer lediglich mittelbaren Betroffenheit nicht zur Anwendung. Infolgedessen komme auch der Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB nicht zum Tragen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Selbst wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch bei einer mittelbaren Betroffenheit ausgehen wollte, komme nach Ansicht des Landgerichts eine Minderung des Mietzins nicht infrage. Grundsätzlich trage der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:21 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Nachbarliche Abwehransprüche bei erdrückender Wirkung von Bauvorhaben</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/nachbarliche-abwehransprueche-bei-erdrueckender-wirkung-von-bauvorhaben</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 B 1616/20 -
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Grenznah errichtete Bauvorhaben können ausnahmsweise Abwehransprüche des Grundstücksnachbarn auslösen, wenn von dem Bauvorhaben eine für das Nachbargrundstück erdrückende Wirkung ausgeht. Die hieran gestellten Anforderungen der Rechtsprechung sind allerdings sehr hoch. Eine erdrückende Wirkung wird von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn das Bauvorhaben dem Nachbarn das Gefühl vermittelt, eingemauert zu sein und ihm gleichsam die „Luft zum Atmen genommen wird". Demgegenüber sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Diese verfolgen gerade das Ziel, eine ausreichende Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke zu gewährleisten.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Dies gilt auch dann, wenn bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlagen teilweise verschattet werden. Dies stellt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Auch in einem solchen Fall scheiden nachbarrechtliche Abwehransprüche aus.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:20 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtmäßigkeit coronabedingter Betriebsverbote für kulturelle und gastronomische Einrichtungen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtmaessigkeit-coronabedingter-betriebsverbote-fuer-kulturelle-und-gastronomische-einrichtungen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OVG NRW Beschluss vom 2.2.2021 -13 B 1661/20.NE
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einer aktuellen Entscheidung vom 2.2.2021 noch einmal bestätigt, dass auf der Grundlage der CoronaschutzVO NRW ausgesprochene Betriebsverbote für kulturelle und gastronomische Einrichtungen  rechtmäßig sind und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht bestehen keine Bedenken, dass die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine dem Parlamentsvorbehalt hinreichend genügende Ermächtigungsgrundlage für die bislang erlassenen Coronaschutzverordnungen darstellen. Dies gelte umso mehr, da die Coronaschutzverordnungen in zeitlicher Hinsicht befristet sind und einer Begründungspflicht unterliegen. Die Befristung soll sicherstellen, dass die jeweilige Rechtsverordnung immer unter Berücksichtigung der aktuellen pandemieschen Entwicklung fortgeschrieben wird.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Verbote von Kulturveranstaltungen und gastronomischer Betriebe verstoßen letztlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verbote dienen der Eindämmung der pandemieschen Entwicklung und Ausbreitung des Coronavirus, um konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu minimieren sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme zu gewährleisten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Eilentscheidung handelt im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor dem Hintergrund der zuletzt hohen Inzidenz – und Infektionszahlen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:19 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Tiefgaragenzufahrt – Verstoß gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/tiefgaragenzufahrt-verstoss-gegen-das-nachbarliche-gebot-der-ruecksichtnahme</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         VG Köln Entscheidung vom 8.12.2020 -2 K 864/19
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Eine in unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück genehmigte Tiefgaragenzufahrt kann gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 I 2 BauNVO) verstoßen - selbst dann, wenn nach einer Schallimmissionsprognose die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte knapp eingehalten werden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ob das Rücksichtsnahmegebot verletzt ist, hängt  immer von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes immer dann anzunehmen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Belange und die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschritten ist. Entscheidend ist, was auf der einen Seite dem Rücksichtsnahmeberechtigten und auf der anderen Seite dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei der Anlage von Stellplätzen und Garagen ist für die Frage des Rücksichtsnahmegebotes  der Standort von entscheidender Bedeutung. Von Stellplätzen und Garagen gehen in der Regel  keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus, wenn die Stellplätze oder Garagen straßennah errichtet werden. Anders verhält es sich, wenn Garagenstellplätze auf dem rückwärtigen Grundstücksteil untergebracht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die rückwärtigen Grundstücksbereiche der angrenzenden Grundstücke der Erholung und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn dienen. In diesem Fall führen auf dem rückwärtigen Grundstück errichtete Stellplätze und Garagen zu einem erheblichen Störpotenzial, dass die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten und den Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen kann.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Gerade bei grenznah errichteten Tiefgaragenzufahrten ist regelmäßig mit einer für die Nachbarn unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigung und zum Teil auch mit lästigen Lichtimmissionen zu rechnen. Maßgeblich ist  u.a. die Anzahl der Fahrzeugbewegungen sowie die Länge und Steigung der Zufahrtsrampe.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:19 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mietmangel bei Zugangsbeschränkung zum Ladenlokal</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mietmangel-bei-zugangsbeschraenkung-zum-ladenlokal</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG München, Entscheidung vom 28.10.2020 - 7 U 6561/19 -
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Eine erhebliche Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu einem Geschäftslokal aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen kann einen Mietmangel i.S.d. § 536 BGB begründen und den Mieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigen. Dies hat das OLG München in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das OLG München sah eine erhebliche Zugangsbeschränkung als erwiesen an. Mehr als die Hälfte der über die ebenerdigen Zugänge zu dem Einkaufscenter erfolgenden Besucherströme waren durch die umfangreichen Baumaßnahmen betroffen. Aufgrund dessen ging das Gericht von einer Gebrauchsentziehung i.S.d. § 543 II 1 Nr. 1 BGB aus. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es im Falle einer Gebrauchsentziehung weder auf die Frage an, ob tatsächlich ein Umsatzrückgang vorliegt, noch ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar ist.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:18 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/voraussetzungen-fuer-den-erlass-einer-veraenderungssperre</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OVG NRW, Entscheidung vom 4.12.2020 -2 D 50/20.NE
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht NRW nochmals klargestellt, dass eine Veränderungssperre nur dann von der Gemeinde verhängt werden kann, wenn die Bauleitplanung zumindest im Mindestmaß erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll. Über den Aufstellungsbeschluss hinaus muss eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen. Hierzu gehören insbesondere konkrete Vorstellungen der Gemeinde zu der zukünftig beabsichtigten baulichen Nutzung. Eine Veränderungssperre ist somit unzulässig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Inhalt einer zukünftig beabsichtigten Planung in keiner Weise absehbar ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht NRW eine Veränderungssperre für unzulässig erachtet, wenn es bereits an einer sicherungsfähigen bauleitplanerischen Vorstellung der Gemeinde mangelt. Dies ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW bei einer Bauleitplanung der Fall, die einen großen Teil des Außenbereichs umfasst, hierbei aber völlig offen lässt, welche Bereiche des Plangebietes mit welchen Festsetzungen konkret überplant werden sollen. So ist jedenfalls das Planungsziel, die Funktion des Außenbereichs als Natur- und Erholungsraum zu gewährleisten, nicht ausreichend, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:37:18 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge staatlicher Corona Schutzmaßnahmen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/wegfall-der-geschaeftsgrundlage-infolge-staatlicher-corona-schutzmassnahmen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Vertragsrecht - § 313 BGB, Anwendungsbereich auf Corona-Fälle
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Gesetzgeber hat in Rekordzeit mit Wirkung zum 1.1.2021 eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet, die nunmehr klarstellen soll, dass erhebliche Nutzungsbeschränkungen des Mieters aufgrund von Corona –Schutzmaßnahmen eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Geregelt hat der Gesetzgeber dies in dem neuen Art. 240 § 7 EGBGB.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Art. 240 § 7 EGBGB enthält eine Vermutungsregelung, dass es sich bei eine erheblicher Nutzungseinschränkung des Mietgebrauchs infolge von Coronaschutzmaßnahmen um einen Umstand i.S.d. § 313 I BGB handelt, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist und sich nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert hat. Hierbei sind allerdings folgende Aspekte zu beachten:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutungsregelung. Der Vermieter hat somit die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen, dass zum einen eine pandemische Entwicklung in dem konkreten Einzelfall nicht Gegenstand der Geschäftsgrundlage war. Zum steht dem Vermieter der Nachweis offen, dass die Nutzungsbeschränkungen des Mieters keine schwerwiegenden Auswirkungen im Rahmen des vertraglichen Äquivalenzsystems haben.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Regelung des Art. 240 § 7EGBGB gilt nur für gewerbliche Mietverhältnisse. Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Wohnraummietverträgen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Vermutungsregelung greift bei der, der nur bei staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona – Pandemie. Hierbei handelt es sich um Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder konkret gedanklich individuelle Verfügungen. In erster Linie werden Betriebsschließungen in Betracht kommen. Die Vermutungsregelung gilt somit nicht für Umsatzeinbußen, die nicht auf staatliche Eingriffsmaßnahmen zurückzuführen sind sondern darauf beruhen, dass Kunden ausbleiben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Vermutungsregelung betrifft auch nur das reale Merkmal des § 313 I BGB, nämlich die schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage. Die weiteren Merkmale des § 313 I BGB werden hingegen von der Vermutungsregelung nicht erfasst. Das normative Element, ob dem Mieter die Situation zumutbar ist, wird hingegen nicht vermutet. Dies hat der Mieter auch zukünftig darzulegen. Hierzu ist es nicht ausreichend lediglich Umsatzeinbußen darzulegen. Zu berücksichtigen sind auch sämtliche Kompensationsleistungen – öffentliche sowie sonstige Zuschüsse von dritter Seite, ersparte Aufwendungen durch Kurzarbeit, Wegfall verbrauchsabhängiger Betriebskosten sowie ersparte Wareneinkäufe.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ob diese gesetzliche Regelung letztlich für mehr Rechtssicherheit oder Klarheit sorgt, mag man sicherlich kontrovers diskutieren. Jedenfalls hat die Rechtsprechung auch schon vor der gesetzlichen Neuregelung Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie durchaus als Störung der Geschäftsgrundlage angesehen. Letztlich bedarf es einer umfassenden Einzelabwägung, ob und inwieweit Mietminderungen oder sogar Vertragsaufhebungen beansprucht werden können.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:42 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Düsseldorfer Tabelle 2021</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/duesseldorfer-tabelle-2021</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Familienrecht - Düsseldorfer Tabelle 2021 zum Kindesunterhalt
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Ab dem 01.01.2021 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Unter anderem wurde der monatliche Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern in der ersten Altersstufe auf 393 €, in der zweiten Altersstufe auf 451 € und in der dritten Altersstufe auf 528 € festgelegt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das monatliche Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 €.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Tabelle ist abrufbar unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:42 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Corona-Pandemie und persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/corona-pandemie-und-persoenliche-anhoerung-im-betreuungsverfahren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH Beschl. 14.10.2020 – XII ZB 235/20 (LG Kempten)), BGH Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 220/20 (LG Bielefeld
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Betroffene ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie im Betreuungsverfahren persönlich anzuhören. Eine lediglich telefonische Anhörung genügt nicht aus, um sich den erforderlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen. Durch Einhaltung der vom RKI empfohlenen Hygienemaßnahmen kann ein ausreichender Schutz der Beteiligten erreicht werden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:41 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kindesunterhalt und Auskunftsanspruch</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/kindesunterhalt-und-auskunftsanspruch</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Auskunftsanspruch entfällt nicht, wenn der Unterhaltspflichtige erklärt, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein. Dadurch verzichtet der Unterhaltspflichtige lediglich auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Der Unterhalt leitet sich von der Lebensstellung beider Eltern ab. Die Auskunft ist daher erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern zu bestimmen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:39 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verordnung zu den Beitragsbemessungsgrenzen für das Kalenderjahr 2021 erlassen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/verordnung-zu-den-beitragsbemessungsgrenzen-fuer-das-kalenderjahr-2021-erlassen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Beitragsbemessungsgrenzen 2021
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Ab dem 01.01.2021 betragen die maßgeblichen Grenzen gemäß der maßgeblichen Verordnungen:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Krankenkassen-Beitragsbemessungsgrenze:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             56.250,- € p.a. / 4.687,50 € p.M.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             85.200,- € p.a. / 7.100,- € p.M. (BBG West)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             80.400,- € p.a. / 6.700,- € p.M. (BBG Ost)
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:38 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BAG entscheidet über die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bag-entscheidet-ueber-die-arbeitnehmereigenschaft-eines-crowdworkers</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BAG, 01.12.2020
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Fall:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Crowdworker konnte über eine Online-Plattform des Vertragspartners "Mikrojobs" annehmen und abarbeiten. Je mehr Jobs abgearbeitet wurden, desto höher stieg die Stufe des Crowsworkers und er konnte mehr(ere) Aufträge gleichzeitig annehmen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Dem Crowdworker wurden detaillierte Vorgaben vom Vertragspartner bezüglich der Art und Weise der Bearbeitung vorgegeben, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Weil der Vertragspartner dem Crowdworker keine weiteren Aufträge übergeben wollte, klagte dieser auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Vertragspartner und Zahlung ausstehender Gehälter.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Entscheidung:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 01.12.2020 entschieden, dass der Crowdworker als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Dies sei auch im Bereich der dieser neuartigen Gestaltung des Vertragsverhältnisses anhand der bekannten Kriterien zu bewerten, die eine Entscheidung nach Abwägung der Umstände im Einzelfall erfordern.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Maßgeblich für die Beurteilung war, dass das BAG vorliegend feststellen konnte, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (§ 611a BGB) festgestellt werden konnte.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Folge der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist jedoch nicht, dass das bisherige Entgelt (die vereinbarte Vergütung des Crowdworkers) gleichermaßen 1:1 als Arbeitslohn angesehen werden könnte; mangels einer abweichenden Vereinbarung könne nur der üblicherweise geschuldete Lohn (§ 612 II BGB) angesetzt werden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:38 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BAG zu Auskunftsansprüchen des Arbeitgebers gegen den Annahmeverzugslohn fordernden Arbeitnehmer</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bag-zu-auskunftsanspruechen-des-arbeitgebers-gegen-den-annahmeverzugslohn-fordernden-arbeitnehmer</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BAG, vom 27.05.2020 - Arbeitsrecht, Annahmeverzugslohn
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Fall:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nach unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fordert der Arbeitnehmer Zahlung der Vergütung für den Zeitraum ab Wirkung der außerordentlichen Kündigung, genauer: der Differenz nach Abzug der Sozialleistungen. Der Arbeitgeber wandte sich gegen den Anspruch mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Arbeitsverdienst zu erzielen und forderte diesen zur Auskunft über Arbeitsplatzangebote auf.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Entscheidung:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber den vorgenannten Annahmeverzugslohn fordert, gegenüber dem Arbeitsgeber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, Auskunft über ihm gegebene Arbeitsplatzangebote zu geben. Es sei sodann wiederum Sache des Arbeitgebers, seinen Einwand der böswilligen Unterlassung der Erzielung eines anderweitigen Verdienstes so dazulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Arbeitnehmer hierauf erwidern kann.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:37 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsrecht: Mindestlohn 2021 und 2022 beschlossen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/arbeitsrecht-mindestlohn-2021-und-2022-beschlossen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Arbeitsrecht, Mindestlohn
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Q4/2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der gesetzliche Mindestlohn steigt in den folgenden Stufen von derzeit 9,35 € auf 10,45 € pro Stunde:
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
               01.01.2021:  9,50 € pro Stunde
          &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
               01.07.2021:  9,60 € pro Stunde
          &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
               01.01.2022:  9,82 € pro Stunde
          &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
               01.07.2022: 10,45 € pro Stunde
          &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:29:36 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mietrecht: Haftung beim Tod des Mieters</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mietrecht-haftung-beim-tod-des-mieters</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Sonderkündigungsrecht
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Verstirbt der Mieter stellen sich sowohl für den Vermieter als auch die Erben und Mitbewohner haftungsrechtliche Fragen. Mit dem Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Das Mietverhältnis wird vielmehr mit den Mitmietern – in der Regel den Ehepartnern oder Lebensgefährten –, in den Vertrag eintretende Personen oder mit den Erben fortgesetzt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Aufgrund der Erbfolge tritt der Erbe zunächst in den Mietvertrag ein. Er hat für die bis dahin begründeten und fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis aufzukommen. Dies betrifft insbesondere rückständige sowie fällige Mietzahlungen, aber auch Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Ebenso haftet der Erbe für Schadensersatzforderungen gegenüber dem verstorbenen Mieter.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ab dem Zeitpunkt des Erbfalls haftet der Erbe für alle aus dem Mietvertrag resultierenden Rechte und Pflichten. Diese Haftung kann der Erbe da durch Kündigung des Mietvertrages beenden. Der Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt des Erbfalls die Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Da der Mieter grundsätzlich den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungfrist von drei Monaten kündigen kann, ist dieses Sonderkündigungsrecht für den Erben nur bei zeitlich befristeten Mietverträgen bedeutsam. Das Sonderkündigungsrecht steht im Übrigen auch dem Mitmieter zu.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Von besonderer Bedeutung ist dieses Sonderkündigungsrecht für den Vermieter. Das Kündigungsrecht ist für den Vermieter nicht an ein besonderes Kündigungsinteresse gebunden, allerdings an die gesetzlichen Kündigungsfristen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Gesetzlich geregelt ist, dass bestimmte Personen, die mit dem verstorbenen Mieter zusammen in der Wohnung gelebt haben, in den Mietvertrag eintreten können. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Ehepartner und Lebensgefährten sowie die gemeinsamen Kinder. Treten diese in den Mietvertrag ein, haften Sie gegenüber dem Vermieter neben dem Erben gesamtschuldnerisch für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis haftet letztlich der Erbe. Nimmt der Vermieter die in den Mietvertrag eingetretenen Personen in Anspruch, haben diese dann dem Erben gegenüber einen Ausgleichsanspruch. Für die nach dem Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten haftet der Erbe jedoch nicht.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei dem Tod eines Mitmieters wird das Mietverhältnis mit den Mitmieter fortgesetzt. Die Rechtsstellung des überlebenden Mitmieters wird durch den Tod des Mieters nicht beeinträchtigt. Der Mitmieter tritt im Wege einer Sonderrechtsnachfolge in dem Mietvertrag ein. Insoweit wird das Erbrecht verdrängt. Der Erbe wird somit nicht im Wege der Erbfolge Mieter. Der überlebende Mitmieter haftet dem Vermieter neben dem Erben für die mietvertraglichen Verpflichtungen des verstorbenen Mieters. Ihm steht allerdings ebenfalls ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erben zu. Im Innenverhältnis haftet der Erbe allein für die Erblasserschulden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:22:03 GMT</pubDate>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/mietrecht-haftung-beim-tod-des-mieters</guid>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BAG: Schwangere genießen bereits ab Abschluss des Arbeitsvertrags Kündigungsschutz</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bag-schwangere-geniessen-bereits-ab-abschluss-des-arbeitsvertrags-kuendigungsschutz</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BAG, 27.2.2020
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Das BAG hat am 27.2.2020 entschieden, dass der aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG folgende Kündigungsschutz auch wirkt, wenn der Arbeitsvertrag bislang nur abgeschlossen, aber die Tätigkeit noch nicht begonnen wurde.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:49 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/bag-schwangere-geniessen-bereits-ab-abschluss-des-arbeitsvertrags-kuendigungsschutz</guid>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BGH: Erben haben volles Einsichtsrecht in Facebook-Account des Erblassers</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bgh-erben-haben-volles-einsichtsrecht-in-facebook-account-des-erblassers</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH, Beschluss vom 27.08.2020 - Datenschutzrecht
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Mit Beschluss vom 27.08.2020 hat der BGH entschieden, dass der auf den Erben übergegangene Anspruch auf Einsicht in den Facebook-Account des Erblassers nicht durch bloße Übersendung eines unstrukturierten USB-Sticks erfüllt wird. Gegebenenfalls ist der Status des Facebook-Kontos anzupassen, so dass den Erben der Zugang in der Form ermöglicht wird, wie er für den Erblasser bestand. Lediglich die "aktive" Nutzung, durch weitere Postings o.ä. sei nicht einzuräumen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hinweis:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Aufgrund einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2018 können Verbraucher an ihrem eigenen Wohnsitz gegen die für Deutschland zuständige Facebook-Gesellschaft, die ihren Sitz in Irland hat, klagen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:08 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Notbetreuung in Kita kann Abänderung der Umgangsregelung begründen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/notbetreuung-in-kita-kann-abaenderung-der-umgangsregelung-begruenden</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         AG München, Beschluss v. 21.4.2020 und 26.3.2020- 566 F 2876/20
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Bei Besuch einer Notbetreuung in der Kita kann wegen des hohen Infektionsrisikos eine Abänderung der vereinbarten Umgangsregelung erfolgen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das fünfjährige Kind, das bei der Mutter lebt, wird von dieser in der Notbetreuung untergebracht. Der Vater, der im Homeoffice arbeitet, hat die Abänderung der Umgangsregelung dahingehend beantragt, dass er das Kind tagsüber betreut. Er hat dies mit dem hohen Infektionsrisiko in der Kita begründet.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Amtsgericht München hat im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, dass die erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit Covid-19 und die Gefahr der Fortsetzung von Infektionsketten einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund gem. § 1696 I 1 BGB darstellt. Das Amtsgericht hat daher die Umgangsvereinbarung der Eltern vorläufig dahingehend abgeändert, dass der Vater ein Umgangsrecht von Montag bis Freitag 8 bis 15 Uhr hat.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:07 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Fernreise und Corona-Pandemie</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/fernreise-und-corona-pandemie</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.3.2020 – 7 UF 17/20
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Die beabsichtigte Flugreise eines Elternteils mit dem Kind in ein fernes Land (Nicaragua) stellt bei bestehender Corona-Pandemie eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. Sie kann gerichtlich untersagt werden, wenn der mitsorgeberechtigte Elternteil nicht zustimmt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass die Flugreisenden besonderen Gefahren ausgesetzt seien, wenn bereits andere Passagiere infiziert seien. Zudem sei auch die medizinische Versorgung in Deutschland qualitativ höherwertig einzuschätzen als in Mittelamerika. Daher sei die Flugreise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         § 1687 BGB bestimmt, dass bei gemeinsamem Sorgerecht ein gegenseitiges Einvernehmen beider Elternteile für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Grundsätzlich sind beide Elternteile alleine befugt, das Urlaubsziel festzulegen. Dies gilt auch für Reisen in ferne Länder. Nur wenn die Urlaubsreise mit einer besonderen Gefährdung für das Kind verbunden ist, muss auch der andere mitsorgeberechtigte Elternteils zustimmen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ist ein Einvernehmen zwischen den Elternteilen nicht erzielbar, kann das Familiengericht gem. § 1628 BGB einem Elternteil allein die Entscheidungsbefugnis übertragen. Dabei kommt es maßgeblich auf das Kindeswohl an.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:06 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Corona-Pandemie und Reiserecht</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/corona-pandemie-und-reiserecht</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         AG Frankfurt/Main, 32 C 2136/20
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Bei einer Pauschalreise ist ein kostenfreier Rücktritt auch ohne vorliegende Reisewarnung möglich.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Amtsgericht Frankfurt hat am 17.08.2020 entschieden, dass der Reiseveranstalter wegen der Corona-Gefahr auch ohne eine Reisewarnung den Reisepreis vollständig erstatten muss.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nach Auffassung des Amtsgerichts seien Reisewarnungen nicht zwingend erforderlich. Es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:04 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Leitfaden des LfDI-BW zum internationalen Datentransfer ohne EU-US-Privacy Shield</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/leitfaden-des-lfdi-bw-zum-internationalen-datentransfer-ohne-eu-us-privacy-shield</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Datenschutzrecht - EU-US-Privacy-Shield gekippt - Die Folgen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Q3/2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) hat eine Orientierungshilfe zum internationalen Datentransfer unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH zum EU-US-Privacy-Shield herausgegeben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Diese ist abrufbar unter dem folgenden Link und gibt Hinweise zu den zu ergreifenden Maßnahmen:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/08/LfDI-BW-Orientierungshilfe-zu-Schrems-II.pdf
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:03 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>WEG-Recht in Zeiten der Corona-Pandemie – ein Update</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/weg-recht-in-zeiten-der-corona-pandemie-ein-update</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Miet- und WEG-Recht - Corona
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Urspünglicher Beitrag: Mitte 2020 Die Corona-Pandemie wirkt sich in vielen Rechtsbereichen aus – auch im WEG–Recht. So ist das WEG–Recht aktuell gesetzlichen Änderungen unterworfen, zuletzt durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 23.3.2020.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Wohnungseigentümerversammlungen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Angesichts der Corona–Pandemie finden derzeit kaum noch Eigentümerversammlungen statt. Die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen abzuhalten, ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Seit dem 15.7.2020 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regeln. Danach muss der Versammlungsleiter "geeignete Vorkehrungen zur Hygiene" sicherstellen und eine "Rückverfolgbarkeit" gewährleisten.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Es empfiehlt sich Teilnehmerlisten zu führen und regelmäßig Pausen und Raumlüftung vorzunehmen. Mindestabstände sind in jedem Fall einzuhalten. Angesichts dieser umfangreichen Hygienevorkehrungen stellt sich als Alternative die Durchführung einer Online–Versammlung. Das WEMoG sieht eine Beschlusskompetenz für die Wohnungseigentümer vor, den Miteigentümern zur möglichen, online an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Die Möglichkeit einer reinen Online–Eigentümersammlung sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass nicht alle Wohnungseigentümer die gleichen digitalen Voraussetzungen mitbringen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Alternativ sieht das WEG die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung vor. Voraussetzung ist, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären. Dies erschwert oftmals eine schriftliche Beschlussfassung gerade bei  größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Wirtschaftspläne
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Der zuletzt von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossene Wirtschaftsplan gilt zunächst weiter fort. Eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird erst in der nächsten Eigentümerversammlung erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass für laufende Hausgeldforderungen eine Anspruchsgrundlage besteht. Diese gesetzliche Sonderregelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2021.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Amtszeit Hausverwalter
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Ebenso wird die Amtszeit des zuletzt bestellten Verwalters fortdauern. Läuft die Amtszeit des bestellten Verwalters 2020 oder 2021 ab, bleibt dieser auch ohne eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst weiterhin als Verwalter im Amt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung abgelaufen war. Dies dürfte in der Praxis zu nicht unerheblichen Problemen führen. Auch diese Regelung gilt zunächst nur bis zum 31.12.2021.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Instandhaltungsmaßnahmen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Der Hausverwalter kann auch weiterhin Maßnahmen durchführen, die der Erhaltung des Wohnungseigentumsobjektes dienen. Hierunter fallen die erforderlichen Instandhaltungs – und Instandsetzungsmaßnahmen. In dringenden Fällen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann der Verwalter allerdings nur die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Erlaubt sind somit nur Sicherungsmaßnahmen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:01 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Gewerbemietverträge</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/auswirkungen-der-umsatzsteuersenkung-auf-gewerbemietvertraege</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gewerberaummietrecht
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Umsatzsteuersenkung aufgrund des "Zweiten Corona–Steuerhilfegesetzes" von 19 % auf 16 % hat auch Auswirkungen auf bestehende Gewerbemietverträge. Umsatzsteuerpflichtige Gewerbemieten unterfallen für den Zeitraum 1.7.2020 - 31.12.2020 dem reduzierten Steuersatz von 16 %. Dies betrifft gewerbliche Mietverträge, in denen der Vermieter nach § 9 II UStG zur Umsatzsteuer optiert hat. Entscheidet hierbei ist nicht, wann die Mieten jeweils gezahlt werden, sondern der vertraglich vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Auswirkungen sind allerdings je nach vertraglicher Regelung unterschiedlich:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Enthält der Mietvertrag die Regelung "Nettomiete zzgl. aktuell geltender gesetzlicher Umsatzsteuer", hat der Mieter  automatisch lediglich die reduzierte Bruttomiete zu zahlen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Ist im Mietvertrag lediglich geregelt "Nettomiete zzgl. 19 % Umsatzsteuer", hat der Mieter – jedenfalls dem Wortlaut nach – keinen Anspruch auf eine reduzierte Bruttomiete. Im Wege ergänzender  Vertragsauslegung  wird die vertragliche Vereinbarung dahingehend auszulegen sein, dass nur der gesetzlich geltende Umsatzsteuersatz geschuldet wird. Der Mieter muss somit nur die reduzierte Bruttomiete zahlen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Haben die Mietparteien eine Pauschalmiete vereinbart, hat der Mieter die vereinbarte Pauschalmiete zahlen. Der Mieter hat nicht  die Möglichkeit, die Miete aufgrund der Umsatzsteuersenkung zu reduzieren. Ihm steht gegenüber dem Vermieter kein Ausgleichsanspruch zu (§ 29 I 2 UStG).
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 29 UStG bedeutsam. Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Monate vor Inkrafttreten der Umsatzsteuersenkung abgeschlossen worden ist, so kann der eine Vertragsteil, wenn nach dem UStG ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, von dem anderen nach § 29 I UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr– oder Minderbelastung verlangen. Dies gilt nach § 29 II UStG auch im Falle einer Gesetzesänderung - wie im Fall der Umsatzsteuersenkung. Dies hat folgende Auswirkungen:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Ist der Mietvertrag vor dem 1.3.2020 abgeschlossen worden und enthält eine Bruttomiete ohne separaten Umsatzsteuerausweis, kann der Mieter von dem Vermieter einen Ausgleich i. H. V. 3 % verlangen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Haben die Mietparteien den Vertrag nach dem 29.2.2020 geschlossen und einen Bruttomietzins vereinbart, findet § 29 II UStG keine Anwendung. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird man hier allerdings zum dem Ergebnis kommen müssen, dass der Vermieter lediglich den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnen kann.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:20:01 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuersenkung – Auswirkung auf Bauverträge</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/umsatzsteuersenkung-auswirkung-auf-bauvertraege</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         This is a subtitle for your new post
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Mit dem "Zweiten Corona–Steuerhilfegesetz" sind für den Zeitraum vom 1.7.2020 - 31.12.2020 der Umsatzsteuersatz  von 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert worden. Dies hat zwangsläufig auch Auswirkungen auf Bauverträge.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Umsatzsteuerschuld entsteht bei Bauleistungen in dem Zeitraum, in dem die Bauleistungen erbracht worden sind (sog. Leistungsprinzip). Entscheidend ist somit nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Maßgeblich ist vielmehr der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz. Bei Teilleistungen ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Werden nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 Teilleistungen erbracht und in diesem Zeitraum die Schlussrechnung erstellt, ist der reduzierte Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen. Werden in diesem Zeitraum Teilleistungen erbracht, die Schlussrechnung allerdings erst nach dem 31.12.2020 erstellt, ist in der Schlussrechnung der dann ab dem 1.1.2021 geltende Umsatzsteuersatz zu berechnen. Bei den erst nach dem 31.12.2020 fertig gestellten Bauleistungen entfällt somit der Steuervorteil wieder im vollen Umfang.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:19:59 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Fehlerhafte Kostenermittlung des Architekten</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/fehlerhafte-kostenermittlung-des-architekten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG Hamm
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Der Architekt hat grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse und Belange des Bauherren zu beachten. Insbesondere hat er den Bauherrn über die voraussichtlich entstehenden  Baukosten zutreffend und korrekt zu beraten. Bereits zu Beginn der Planungstätigkeit hat der Architekt die Verpflichtung, die wirtschaftliche Situation des Bauherren abzuklären und den finanziellen Rahmen für das geplante Bauvorhaben zu ermitteln und  abzustecken. Der Abklärung der wirtschaftlichen Situation des Bauherrn sollte der Architekt große Sorgfalt widmen. Bei einer von dem Architekten zu vertretenden fehlerhaften Kostenermittlung, die die Grundlage für die Investitionsentscheidung des Bauherrn darstellt, kann für den Architekten haftungsrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt, wenn der Architekt dem Bauherren nicht oder unzureichend über Kostensteigerungen während der Bauphase informiert.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm kommt es letztlich nicht darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart worden ist oder die Parteien hinsichtlich eines Kostenrahmens gar keine Vereinbarung getroffen haben, wenn feststeht, dass die Kostenschätzung des Architekten in jedem Fall fehlerhaft ist.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:19:57 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Hat ein Architekt die Lage von Versorgungsleitungen zu klären?</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/hat-ein-architekt-die-lage-von-versorgungsleitungen-zu-klaeren</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG Frankfurt
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Diese Frage hat das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung entschieden. Nach Auffassung des OLG Frankfurt gehört es zu den Aufgaben eines Architekten sich vor Baubeginn zu vergewissern, wo auf dem Baugrundstück Versorgungs– und Telekommunikationsleitungen verlegt worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Architektenvertrag die Leistungsphasen 1 – 4 der HOAI beauftragt worden sind.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hat allerdings der Bauherr in der Vergangenheit der Verlegung von Versorgungsleitungen auf seinem Grundstück zugestimmt, kann ihn allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er seinerzeit die Lage der Versorgungsleitungen nicht festgehalten und dokumentiert hat. Er ist in jedem Fall gehalten, den Architekten auf entsprechende Versorgungsleitungen hinzuweisen und ihn darüber zu informieren.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:19:56 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Berechnung des Minderungsbetrages auf der Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/keine-berechnung-des-minderungsbetrages-auf-der-grundlage-der-fiktiven-maengelbeseitigungskosten</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OGL Frankfurt
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Liegen Baumängel vor kann der Bauherr verschiedene Mängelrechte geltend machen. Unter anderem steht ihm ein Minderungsrecht zu. Der Minderungsanspruch kann allerdings nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnet werden. Die Minderung ist vielmehr nach dem Wertverhältnis zwischen dem Werk im mangelfreien Zustand und dem Werk in mangelhaften Zustand zu berechnen. Dieser Wert entspricht in der Regel nicht dem tatsächlichen Aufwendungen, die für die Mängelbeseitigung entstehen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bislang hatte der BGH die Berechnung der Minderung durch den Abzug fiktiver Mängelbeseitigenkosten vorgenommen. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Maßstab ist vielmehr die durch den Mangel des Bauwerkes erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses. Der Minderungsbetrag ist aufgrund einer Schätzung vorzunehmen, die sich an der Vergütung als Maximalwert orientiert. In der Regel wird dies durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln sein. Das OLG Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung die Minderung durch einen prozentualen Abschlag i.H.v. 6 % – 10 % auf den Erwerbspreis bzw. die Vergütung vorgenommen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:11:01 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Buchauszug und Datenschutzgrundverordnung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/buchauszug-und-datenschutzgrundverordnung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OGL München
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Dem berechtigten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges kann nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegengehalten werden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Dies hat zuletzt das OLG München bestätigt. Die DSGVO sei zwar grundsätzlich auch auf zu erteilende Buchauszüge anwendbar. Die Erlaubnistatbestände sowohl des Art. 6 I 1 a) DSGVO als auch des Art. 6 I 1 b) DSGVO kommen zwar nicht zum Tragen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Erteilung des Buchauszuges ist allerdings durch den Erlaubnistatbestand des Art.6 I 1 f) DSGVO gedeckt. Danach ist eine Datenübermittlung gestattet, wenn sie für die Wahrung berechtigter Interessen Dritter erforderlich ist und entgegenstehende Interessen Dritter oder deren Grundrechte nicht überwiegen. Auch wenn die mit dem Buchauszug übermittelten Daten Dritter durchaus höchst sensibel sein können, dient der Buchauszug letztlich der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, deren Realisierung ohne Buchauszug erheblich erschwert, möglicherweise sogar völlig unmöglich wird. Somit besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Versicherungsvertreters an der Datenübermittlung, dass u. U. von existenzieller Bedeutung für den Versicherungsvertreters sein kann. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist die Erteilung eines Buchauszuges zulässig und stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Mon, 19 Jul 2021 08:10:17 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Entschädigungsansprüche bei Betriebsschließungen - Ein Update</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/entschaedigungsansprueche-bei-betriebsschliessungen-ein-update</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Betriebsschließungen infolge von Coronaschutzmaßnahmen - Entschädigungen?
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Um das Infektionsgeschehen kapazitätsgerecht zu steuern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, haben alle Bundesländer gestützt auf § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Coronaschutzverordnungen (CoronaSchVO) erlassen mit zum Teil weit reichenden Einschränkungen und wirtschaftlichen Folgen für Einzelhandelsbetriebe. Die Einschränkungen haben bundesweit zu gravierenden Umsatzeinbußen geführt. Angesichts dessen stellt sich die berechtigte Frage nach staatlicher Entschädigung.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         1. Entschädigungsansprüche nach dem IfSG
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das IfSG sieht in § 65 I sowie in § 56 I Entschädigungsansprüche vor. Eine mittelbare Anwendung des §§ 67 I IfGG scheidet indes aus. § 65 IIfSG setzt Maßnahmen zur Verhinderung einer                übertragbaren Krankheit voraus. Die Entschädigungsnorm findet keine Anwendung bei einem bereits erfolgtem Ausbruch der Krankheit, wenn es primär um die Verhinderung der Ausweitung eines  Infektionsgeschehens geht. Zum Zeitpunkt des Erlasses der CoronaSchVO bestand jedoch bereits eine pandemische Entwicklung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Demgegenüber kommt § 56 I IfSG zur Anwendung, wenn eine Infektionskrankheit bereits ausgebrochen ist. Die zumindest unmittelbare Anwendung dieser Norm ist ebenfalls zweifelhaft. Zielsetzung der Betriebsschließungen war die Realisierung einer Kontaktsperre zu Verhinderung der weiteren Ausweitung der Virusinfektion. Zielsetzung war nicht, – nachweislich – infizierten Personen gewerbliche Tätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit zu untersagen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Denkbar und in der juristischen Diskussion vertreten, ist die analoge Anwendung des §§ 56 I IfSG. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang noch nicht vor. Vorsorglich sollten betroffene      Einzelhändler und Unternehmen Entschädigungsansprüche nach dem IfSG stellen. Die Antragsfrist beträgt zwölf Monate ab Betriebsschließung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         2. Enteignungsgleicher Eingriff
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Voraussetzung ist ein rechtswidriger staatlicher Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Die Betriebsschließungen stellen zweifelsfrei einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Art.14 GG). Zweifelhaft ist allerdings die Frage der Rechtswidrigkeit.      Verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben die CoronaSchVO für rechtmäßig und die darauf gestützten Betriebsschließungen als zulässig erachtet. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit seien höherrangig zu bewerten.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der enteignungsgleiche Eingriff setzt allerdings voraus, dass der Betroffene zunächst erfolglos Rechtsmittel gegen die CoronaSchVO eingelegt habt. Insoweit gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Hieran dürften  Entschädigungsansprüchen in den meißten Fälle scheitern
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         3. Enteignender Eingriff
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im Gegensatz zum enteignungsgleichen Eingriff kommt der enteignende Eingriff bei einem rechtmäßigen staatlichen Eingriff in geschützte Rechtspositionen zum Tragen. Voraussetzung ist das ein Sonderopfer vorliegt. Dies ist dann anzunehmen, wenn besondere Belastungen vorliegen im Verhältnis zu den übrigen Bürgern bzw. Handelsbetrieben. Dies kann mit guten Gründen bejaht werden. Die Betriebsschließungen erfolgten in einem übergeordneten Interesse der Allgemeinheit. Mit den Betriebsschließungen sollte erreicht werden, das Infektionsgeschehen kapazitätsgerecht zu steuern, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Dies hat zu höheren Belastungen und Einschränkungen der Einzelhandelsbetriebe im Vergleich zu den übrigen Teilen der Gesellschaft geführt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Auch hier gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes. Da es um ein rechtmäßiges staatliches Handeln geht, wird man vertreten können, dass in diesem Fall kein Primärrechtsschutz erforderlich ist.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         4. Amtshaftungsansprüche
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Amtshaftungsansprüche werden nicht in Betracht kommen. Insoweit fehlt es an der vorliegenden Drittbezogenheit der Amtspflicht. Die Corona Schutzverordnung begründet Pflichten gegenüber der Allgemeinheit. Zudem gilt auch beim Amtshaftungsanspruch der Vorrang des Primärrechtsschutzes.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         5. Entschädigungsansprüche nach dem Polizei – und Ordnungsrecht
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Entschädigungsansprüche nach dem Polizei – und Ordnungsrecht sind in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt und ausgestaltet. Zentraler Gedanke ist, dass bei der Inanspruchnahme eines Nichtstörers diesem eine Entschädigung zukommen soll. In der Regel kommt eine Entstehungsanspruch allerdings nicht zum Tragen, wenn auch der Nichtstörer durch die staatliche Handlung geschützt werden soll. Es lässt sich durchaus argumentieren, dass die Betriebsschließungen, die eine kapazitätsgerechte Steuerung des Infektionsgeschehens zum Ziel haben, letztlich auch im Interesse des betroffenen Einzelhändlers bzw. Unternehmers liegen. 
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:21:09 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Fälligkeitsregelungen in Bauträgerverträgen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/faelligkeitsregelungen-in-bautraegervertraegen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Auswirkungen der Makler- und Bauträgerverordnung
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Bauträgerunternehmen sollten sich strikt an die Fälligkeitsregelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) halten und nicht hiervon in ihren Bauträgerverträgen abweichen. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht eine von § 3 II MaBV abweichende Fälligkeitsregelung in Bauträgerverträgen als nichtig an (§ 134 BGB). Weicht eine im Bauträgervertrag vorgesehene Fälligkeitsregelung von der in § 3 II MaBV geregelten Zahlungsweise zu Ungunsten des Erwerbers ab, ist die gesamte im Bauträgervertrag vereinbarte Ratenzahlungsregelung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung des §§ 641 BGB zum Tragen kommt. Danach ist die Gesamtvergütung erst nach Abnahme zu zahlen. Die Abnahme setzt hierbei  die Besitzübergabe an den Erwerber voraus.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:19:45 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Sowiesokosten im Rahmen der Mängelbeseitigung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/sowiesokosten-im-rahmen-der-maengelbeseitigung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Gewährleistungrecht, Sowiesokosten
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Macht der Bauherr im Rahmen der Mängelbeseitigung von seinem Recht auf Selbstvorname Gebrauch, hat der den Mangel zu vertretende Bauunternehmer grundsätzlich die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten bzw. Aufwendungen zu tragen (§§ 637,281 BGB). Der Bauunternehmer hat allerdings grundsätzlich nicht die sog. Sowiesokosten zutragen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei ordnungsgemäßer Bauausführung von vornherein angefallen und zu höheren Baukosten geführt hätten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei vertragsgerechtem Verhalten hätte der Bauunternehmer sofort auf Bedenken hinsichtlich der Bauausführung hinweisen müssen. In diesem Fall hätte der Bauherr durch eine entsprechende Änderungsanordnung (§ 1 III VOB/B, § 1 IV VOB/B) oder im Falle eines BGB – Bauvertrages eine Anpassung des Vertrages veranlassen müssen. Die daraus resultierenden Mehrkosten hätte der Bauherr zu tragen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Anders sieht dies  bei einem Global – Pauschalpreisvertrag aus. Hat der Bauunternehmer einen bestimmten Erfolg zu einem fest vereinbarten Preis versprochen, hat der Bauherr die im Rahmen einer fachgerechten Mängelbeseitigung anfallenden Zusatzkosten nicht zu tragen. Der Bauunternehmer schuldet bei einem Global – Pauschalpreisvertrag die vertraglich vereinbarte Bauleistung zu dem vereinbarten Preis mangelfrei zu erbringen. Insoweit trifft ihn eine Erfolgshaftung. Das vertraglich geschuldete Bausoll ist somit im Einzelfall immer konkret zu ermitteln. Unabhängig davon kommt ein Ausgleich von Sowiesokosten generell nicht in Betracht, wenn es lediglich um den Ausgleich von Mangelfolgeschäden geht, die bei einer von vornherein ordnungsgemäßen Ausführung, die höhere Kosten zur Folge gehabt hätte, nicht entstanden wären.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:18:41 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Anforderungen an die Bekanntmachung von Ausstellungsbeschlüssen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/anforderungen-an-die-bekanntmachung-von-ausstellungsbeschluessen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OVG NRW
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Im Bebauungsplanverfahren stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Bekanntmachung von Ausstellungsbeschlüssen. Aufstellungsbeschlüsse, die nicht den strengen Verfahrens- und Formvorschriften der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO NRW) entsprechen sind unwirksam. Dies hat das OVG NRW ausdrücklich festgestellt. Dies kann erhebliche Auswirkungen beispielsweise auf eine von der Gemeinde verhängte Veränderungssperre haben. Beruht die Veränderungssperre auf einem fehlerhaft bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss, ist die Veränderungssperre rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde ein Baugesuch nicht mit der Begründung zurück stellen kann, dass das Bauvorhaben nicht den bauplanungsrechtlichen Zielen entspreche, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollen. Es besteht dann ein Genehmigungsanspruch aufgrund der tatsächlichen aktuellen bauplanungsrechtlichen Situation.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Gemeinden können Bekanntmachungsmängel heilen. Der Ausstellungsbeschluss muss hierzu erneut im Amtsblatt veröffentlicht werden. Rückwirkend ist dies allerdings nicht möglich. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung eines Bauantrages aufgrund einer unwirksamen Veränderungssperre oder einer zu Unrecht erfolgten Zurückstellung eines Bauantrages können auf die Gemeinden erhebliche Schadenersatzforderung zukommen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Aufgrund der strengen Anforderungen lohnt es sich, die Bekanntmachung von Ausstellungsbeschlüssen einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Es ist damit zu rechnen, dass in vielen Fällen Veränderungssperren zu Unrecht erlassen und Bauanträge unberechtigter Weise abgelehnt worden sind.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:17:34 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Gebietserhaltungsanspruch des Wohnungseigentümers (WEG)</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/gebietserhaltungsanspruch-des-wohnungseigentuemers-weg</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Rechtsprechungsübersicht
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt einem Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens, das von der im Bebauungsplan festgesetzten unzulässigen Nutzungsart abweicht. Dem Gebietserhaltungsanspruch kommt somit eine nachbarschützende Wirkung zu. Der Abwehranspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Ist der Grundstücksnachbar aufgrund der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nutzungsbeschränkungen unterworfen, kann er erwarten, dass diese Beschränkungen auch für jeden anderen Grundstücksnachbar gelten und im Rahmen einer Baugenehmigung beachtet werden. In der Rechtsprechung wird bislang kontrovers diskutiert, ob ein solcher Gebietserhaltungsanspruch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch von den einzelnen Miteigentümern geltend machen kann.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Zum Teil wird von der Rechtsprechung (OVG Bremen - 1 W 355/14 -; VG Hamburg - 7 E 6816/15 -) die Auffassung vertreten, dass auch der einzelne Wohnungseigentümer die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches geltend machen könne. Begründet wird dies damit, dass für Sondereigentum nach dem WEG Nachbarschutz in gleicher Weise bestehe wie für Eigentum an Wohngrundstücken. Das Sondereigentum an der Wohnung vermittel in gleicher Weise wie einem Grundstückseigentümer einen bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz. Im Gegensatz dazu wird von Teilen der Rechtsprechung (OVG Koblenz - 8 B 10304/15 -; VGH München - 2 CS 13.807 -; VGH München - M 11 SN 17.4559 -; VG Köln - 8K5045/14 -) vertreten, dass einen solchen Gebietserhaltungsanspruch nur die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen könne. Der Gebietserhaltungsanspruch sei grundstücksbezogen. Das Grundstück stehe aber im Gesamthandeigentum. In erster Linie sei somit die Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen, nicht aber der einzelne Miteigentümer.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Höchstrichterlich ist diese Frage bislang nicht entschieden. Im Zweifel sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:16:06 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Abwägungserheblichkeit von Kinderlärm im Rahmen der Bauleitplanung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/abwaegungserheblichkeit-von-kinderlaerm-im-rahmen-der-bauleitplanung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OVG Niedersachen zu Kinderlärm und Bauleitplanung
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange sachgerecht abzuwägen. Abwägungsdefizite können zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes führen. Es muss sich allerdings um ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse handeln.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Planung von Kindergärten und Kindertagesstätten lösen bei unmittelbar betroffenen Nachbarn durchaus sehr unterschiedliche Emotionen aus. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Änderung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bereits 2016 klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umweltimmissionen darstellen. Dies ist nun in § 22 I a BImSchG ausdrücklich geregelt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Aktuell hat allerdings das Niedersächsische OVG entschieden, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm durchaus abwägungserheblich ist. Dem steht nach Auffassung des OVG auch nicht § 22 I a BImSchG entgegen. Diese Bestimmung ändert nichts an der Abwägungserheblichkeit der von Kindertagesstätten ausgehenden Immissionen. Insofern sind im Einzelfall das Zusammenwirken der unterschiedlichen Immissionen zu bewerten. § 22 I a BImSchG stellt lediglich klar, dass die von Kindertagesstätten ausgehenden Lärmimmissionen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen. Daraus folgt jedoch nicht, dass derartige Immissionen im Rahmen der Bauleitplanung völlig unbeachtlich sind.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Grundstückseigentümer, die sich durch  eine solche Bauleitplanung gestört fühlen, sollten den Abwägungsvorgang der Gemeinde einer besonderen Prüfung unterziehen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:14:55 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Vergemeinschaftung das Sondereigentum betreffende Abwehransprüche</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/keine-vergemeinschaftung-das-sondereigentum-betreffende-abwehransprueche</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH zu Abwehransprüchen in WEG
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mitte 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Grundsätzlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Abwehransprüche durch einen Eigentümerbeschluss an sich ziehen, wenn es um die Störung oder Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geht. Fasst die Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss, obliegt ihr die alleinige Prozessführungsbefugnis. Der einzelne Wohnungseigentümer kann Abwehransprüche in diesem Fall nicht mehr separat gerichtlich geltend machen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  
          
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung allerdings klargestellt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, wenn die Beeinträchtigung zugleich auch den Bereich des Sondereigentums betrifft. In diesem Fall kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Abwehransprüche nicht an sich ziehen. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig. Aufgrund der Nichtigkeit muss ein solcher Beschluss auch nicht fristgerecht angefochten werden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:13:48 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Entschädigungen bei Betriebsschließung (aktualisiert)</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/entschaedigungen-bei-betriebsschliessung-aktualisiert</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Update zu den Auswirkungen von coronabedingten Betriebsschließungen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Mittel 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Betriebsschließungen sind bisher auf die Corona-Schutzverordnung NRW (CornaSchVO NRW) i.V.m. Dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt worden. Nach der bis zum 3.5.2020 geltenden CoronaSchVO NRW mussten Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² generell geschlossen werden. In der nachfolgenden bis zum 10.5.2020 geltenden CoronaSchVO NRW hat die Landesregierung nachjustiert. Danach waren Einzelhandelseinrichtungen erlaubt mit einer „geöffneten“ Verkaufsfläche bis 800 m². Den Unternehmen war damit die Möglichkeit gegeben, ihre Verkaufsfläche auf 800 m² zu begrenzen, um eine Betriebsschließung zu verhindern. Diese Bestimmung ist in der aktuellen ab dem 11.5.2020 geltenden CoronaSchVO NRW entfallen. Nunmehr müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittsregelung sowie zum Mindestabstand gewährleistet werden.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die bislang verfügten Betriebsschließungen haben zu extremen Umsatzeinbußen geführt und die Unternehmen wirtschaftlich sehr stark getroffen. Dies wirft unweigerlich die Frage nach staatlicher Entschädigung auf. Hierüber wird derzeit eine kontroverse juristische Diskussion geführt. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang nicht – und wird auch kurzfristig nicht zu erwarten sein. Aktuell gibt es lediglich eine erste – noch nicht rechtskräftige – landgerichtliche Entscheidung. Das Landgericht Heilbronn hat Entschädigungsansprüche wegen einer Betriebsschließung erstmals abgelehnt. Es handelt sich allerdings um eine erste Einzelfallentscheidung, der man sicherlich keine grundsätzliche Bedeutung beimessen kann.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das IfSG sieht in den §§ 56 I und 65 I Entschädigungsregelungen vor. Ein Entschädigungsanspruch wird aber allenfalls nach § 56 I IfSG in Betracht kommen – möglicherweise auch nur in analoger Anwendung. § 65 IfSG betrifft die Verhütung übertragbarer Krankheiten, § 56 I IfSG betrifft demgegenüber die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Wenn die Verbreitung bereits aufgetretener Krankheiten verhindert werden soll, handelt es sich letztlich um eine Bekämpfung und nicht in erster Linie eine Vergütung. Bei der aktuellen pandemischen Situation wird man von einer Bekämpfung der Viruserkrankung ausgehen müssen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Von Betriebsschließungen betroffene Unternehmen sollten in jedem Fall einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG stellen. Wir raten unseren Mandanten, rechtzeitig Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Zu beachten ist nämlich, dass ein solcher Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der verfügten Betriebsschließung  zu stellen ist. Der Antrag ist bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. Antrag Formulare werden von den Behörden nicht zur Verfügung gestellt. Die betroffenen Einzelhandelsbetriebe müssen die Anträge leider selber formulieren. Hierbei sind allerdings bestimmte Antragsvoraussetzungen zu beachten.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Darüber hinaus können Entschädigungsansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs in Betracht kommen. Voraussetzung ist ein rechtswidriger Eingriff in eine durch Art.14 I GG geschützten Rechtsposition, die ein Sonderopfer darstellt. Zu den von Art. 14 I GG geschützten Rechtspositionen gehört auch das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. An der Rechtmäßigkeit der Betriebsschließungen bestehen durchaus berechtigte Zweifel. Zum einen ist zweifelhaft, ob das IfSG überhaupt als Ermächtigungsgrundlage für Betriebsschließungen in Betracht kommt. Dies hat das OVG NRW in zwei aktuellen Entscheidungen aus April 2020 zunächst bejaht. Hierbei handelte es sich jedoch um Eilverfahren. Eine abschließende Beurteilung wird erst in den Hauptsacheverfahren erfolgen. Zum anderen stellt die von der Landesregierung verfügte Flächenbegrenzung auf 800 m² Verkaufsfläche möglicherweise einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Diese Frage hat das OVG NRW in den Eilverfahren zunächst offengelassen. Der VGH Bayern hat demgegenüber einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht. Den Unternehmern ist durch die Betriebsschließung auch ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit abverlangt worden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Kommt man zum Ergebnis, dass die Betriebsschließungen eine rechtmäßige Maßnahme darstellen, käme ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht. Die Betriebsschließungen haben zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen geführt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Zu beachten ist allerdings, dass sowohl bei enteignungsgleichen als auch enteignenden Eingriffen zunächst der Vorrang des Primärrechtsschutzes besteht. Der Betroffene kann grundsätzlich keine Entschädigung geltend machen, wenn er ihm mögliche und zumutbare Rechtsmittel gegen die ihn belastenden Maßnahmen unterlassen hat. Möglicherweise wird die Rechtsprechung in diesen Fällen jedoch von dem Erfordernis des Primärrechtsschutzes absehen, da die Rechtswidrigkeit der  Betriebsschließungen nicht von vornherein offensichtlich war und durchaus einen effektiven Schutz zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Viruserkrankung darstellen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Demgegenüber werden amtshaftungsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kommen. Es fehlt an der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Die Betriebsschließungen sind auf eine Rechtsverordnung geschützt worden. Somit sind letztlich Pflichten gegenüber der Allgemeinheit wahrgenommen worden. Auch hier besteht das Problem des Vorrangs des Primärrechtsschutzes.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Unter Umständen kommen auch Entschädigungsansprüche nach dem Polizei – und Ordnungsrecht in Betracht. Nach § 39 OBG bestehen Entschädigungsansprüche bei der Inanspruchnahme von Nichtstörern. Ansprüche sind dann allerdings ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen kann oder die Maßnahmen auch dem Schutz seiner Person dienen. Ob die Betriebsschließungen auch dem Schutz des Unternehmers diente, kann man durchaus kontrovers diskutieren.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:12:50 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>EuGH zum Widerrufsrecht für Auto–Kredite</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/eugh-zum-widerrufsrecht-fuer-autokredite</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         EuGH vom 26.03.2020 zum Widerruf von Kfz-Kreditverträgen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.3.2020 bestätigt, dass zahlreiche Kfz – Finanzierungen in Deutschland aufgrund des Verbraucher–Widerrufsrechts rückabgewickelt werden können. Dies betrifft Kfz–Finanzierungen für den Zeitraum vom 11.6.2010 bis zum 26.3.2020. In diesem Zeitraum abgeschlossene Kreditverträge enthalten in der Regel nicht europarechtskonforme Belehrungen. Dies betrifft insbesondere folgende Kreditinstitute
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  
          
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – VW/Audi/Skoda – Bank (Zeitraum Juli 2014 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – BDK (Zeitraum 2015 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – Opel Bank (Zeitraum 2013 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – Mercedes-Benz Bank (Zeitraum Juli 2010 bis 2019)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – Santander Bank (Zeitraum 2013 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – BMW Bank (Zeitraum 2017 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – PSA Peugeot/Citroen (Zeitraum 2014 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – Consors/BNP (Zeitraum 2013 bis heute)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
                     – S – Kreditpartner (Zeitraum 2015-2019).
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
          
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Ausübung des Widerrufsrechts hat nach der Entscheidung des EuGH zur Folge, dass nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kfz-Kaufvertrag rückabgewickelt werden kann. Der Kunde erhält sämtliche Zins- und Tilgungsraten, sowie gegebenenfalls geleistete Anzahlungen erstattet. Im Gegenzug ist das Fahrzeug zurückzugeben. Unter Umständen bestehen bei Kfz–Finanzierungen ab dem 13.6.2014 keine Gegenansprüche der Kreditinstitute. Das Widerrufsrecht kann sogar dann noch wirksam ausgeführt werden, wenn der Kunde das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt hat.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:11:00 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtmäßigkeit coronabedingter Betriebsschließungen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/rechtmaessigkeit-coronabedingter-betriebsschliessungen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen aufgrund Corona
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Corona–Pandemie führt bundesweit zur Schließung von Einzelhandelsbetrieben. Dies hat gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für viele Betriebsinhaber. Für etliche Einzelhandelsbetriebe wird dies existenzielle Folgen haben, möglicherweise auch die Insolvenz bedeuten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Gestützt werden diese Maßnahmen auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m der von der Landesregierung erlassenen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Nach § 32 IfSG können die Landesregierungen Rechtsverordnungen erlassen hinsichtlich der in den §§ 28-31 IfSG für die Bekämpfung infektiöser Krankheiten vorgesehenen Schutzmaßnahmen. § 28 I IfSG ermöglicht kranke und infektiöse Personen zu isolieren und unter Quarantäne zu stellen sowie Gemeinschaftseinrichtungen zu schließen. Schon dem Wortlaut nach ist fraglich, ob hiervon Einzelhandelsbetriebe erfasst werden. Des Weiteren sieht § 28 I IfSG vor, dass zur Verhinderung der Verbreitung infektiöser Krankheiten in bestimmte Grundrechte eingegriffen werden kann. Diese Grundrechte sind abschließend aufgeführt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) finden allerdings keine Erwähnung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Schon vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der CoronaSchVO - jedenfalls soweit danach Einzelhandelsbetriebe geschlossen werden können. Unabhängig davon bestehen verfassungsrechtliche Bedenken auch im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es ist letztlich nicht nachvollziehbar und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² zu schließen. Jedenfalls überzeugt die diese Entscheidung stützende Argumentation nicht. Bislang liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass von größeren Verkaufsflächen eine höhere Anziehungskraft auf Kunden ausgehen und dadurch mehr Menschen in die Innenstädte gelockt werden. Unter der allein maßgeblichen infektionsschutzrechtlichen Sicht kann nicht die Größe der Verkaufsfläche entscheidend sein. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob – ungeachtet der Größe der Verkaufsfläche – ein ausreichendes Hygiene – und Sicherheitskonzept vorliegt. Mittlerweile teilen auch verschiedene Verwaltungsgerichte diese verfassungsrechtlichen Zweifel. Aktuell haben sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch der Verwaltungsgerichtshof Bayern die entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen für verfassungsrechtlich angesehen und die 800 m² – Grenze gekippt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Coronaschutzverordnungen der Länder gelten zunächst nur bis zum 4.5.2020. Sollte die 800 m² Grenze beibehalten werden, sollten die hiervon betroffenen Einzelhandelsbetriebe gerichtliche Schritte erwägen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:09:57 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verkürzte Verjährungsfristen in Handelsvertreterverträgen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/verkuerzte-verjaehrungsfristen-in-handelsvertretervertraegen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Handelsvertreter und Verjährungsfristen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Verkürzung der Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche auch im Falle eines vorsätzlichen Handelns regeln, unwirksam sind.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Grundsätzlich kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verkürzung einer Verjährungsfrist vereinbart werden. Allerdings verbieten die AGB – rechtlichen Bestimmungen des BGB eine Verkürzung der Verjährungsfrist im Falle vorsätzlichen Handelns. Die Haftung wegen Vorsatzes kann generell nicht im Voraus durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen wischen den Parteien erleichtert oder ausgeschlossen werden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Sofern die Vertragsparteien im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verkürzung von Verjährungsfristen hinsichtlich vertraglicher Ansprüche vereinbaren wollen, muss auf geachtet werden, dass Haftungsansprüche wegen vorsätzlichen Handelns ausdrücklich ausgenommen werden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:08:37 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kündigung von Mietverträgen in der Coronakrise</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/kuendigung-von-mietvertraegen-in-der-coronakrise</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Mietverträge in Corona-Zeiten - hier: Kündigung
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht auch, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Tage erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Diese Kündigungsmöglichkeit ist aufgrund der Corona–Pandemie eingeschränkt. Leistet der Mieter in dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020  trotz Fälligkeit seine Miete nicht, ist der Vermieter nicht berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der Corona–Pandemie beruht. Dies betrifft sowohl Wohn– als auch Gewerberaummietverträge sowie Pachtverhältnisse. Eine zu Lasten des Mieters abweichende vertragliche Regelung ist unzulässig.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass der Mieter während dieser Zeit von seiner Mietzahlungspflicht grundsätzlich befreit ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt weiterhin bestehen. Die Kündigungsbeschränkung endet mit dem 30.9.2022. Zahlungsrückstände, die in dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 entstanden sind und nicht bis zum 30.6.2022 ausgeglichen sind, berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Allerdings haben Mieter ab dem 30.6.2020 für zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Mietrückstand auszugleichen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:06:48 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Bauablaufstörungen in der Corona-Krise</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bauablaufstoerungen-in-der-corona-krise</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Erlass vom 23.3.2020
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Angang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Mit Erlass vom 23.3.2020 hat das Bundesinnenministerium Regelungen getroffen, wie durch die Corona-Pandemie auftretende baurechtliche Probleme zu behandeln sind. Dieser Erlass entfaltet zunächst nur unmittelbare Geltung für die Baustellen des Bundes. Die in dem Erlass getroffenen Anordnungen dürften aber auch darüber hinaus Auswirkungen für sämtliche Baumaßnahmen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bausektor haben.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Trotz der rasanten Verbreitung des Corona-Virus sollen die von dem Bund in Auftrag gegebenen Bauvorhaben zunächst weiter fortgesetzt werden. Sollte die weitere Entwicklung dies erfordern, kann der Bund durch behördliche Maßnahmen eine Stilllegung der Baustellen verfügen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nach Auffassung des Bundesinnenministeriums stellt die aktuelle Corona-Pandemie eine höhere Gewalt i.S.d. § 6 Abs.2 Nr.1 c) VOB/B dar. Dies hat zur Folge, dass sich die Ausführungsfristen verlängern. Entscheidend ist letztlich immer eine Einzelfallbetrachtung, weshalb das Bauunternehmen seine Leistungen tatsächlich nicht erbringen konnte.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Erlass des Bundesinnenministeriums führt konkrete Beispiele auf die als höhere Gewalt im Betracht kommen, sodass von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist allerdings immer der Auftragnehmer. Höhere Gewalt soll nach dem Erlass z.B. vorliegen, wenn der Bauunternehmer die Baustellen aufgrund von Quarantäneanordnungen der Behörden nicht mehr mit ausreichend Mitarbeitern bedienen kann. Ein Fall höherer Gewalt kann auch in der Verhinderung der Projektleitung liegen. Der Bauunternehmer wird allerdings darlegen müssen, dass dies nicht durch Homeoffice aufgefangen werden konnte oder keine Vertretung zu organisieren war.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Im Interesse der Bauunternehmen soll eine sofortige Prüfung und Zahlung der Rechnungen erfolgen. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B hingewiesen. Danach besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen - auch nach Vertragsabschluss – zu vereinbaren. Im Gegenzug hat der Bauunternehmer eine ausreichende Sicherheit z.B. durch Bürgschaft zu stellen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:05:50 GMT</pubDate>
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      </media:content>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kündigung und/oder Abmahnung des Arbeitnehmers bei pflichtwidrigen Verhalten und Regressansprüche</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/kuendigung-und-oder-abmahnung-des-arbeitnehmers-bei-pflichtwidrigen-verhalten-und-regressansprueche</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           Arbeitsrecht, Corona, Pflichtverletzungen - Rechte des Arbeitgebers
           &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          In Zeiten der Corona-Pandemie stellt sich für den Arbeitgeber möglicherweise die Frage, wie er gegenüber Arbeitnehmern reagieren soll, die Quarantänemaßnahmen oder Kontaktsperren missachten.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Möglichkeiten des Arbeitgebers bestehen auch hier darin, ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers abzumahnen oder diesem gegenüber eine verhaltensbedingte ordentliche - gegebenenfalls auch außerordentliche fristlose - Kündigung zu erklären. Welche Maßnahme in Betracht kommt, hängt letztlich von der Art und Weise des Verhaltens des Arbeitnehmers sowie des ihm vorzuwerfenden Grades des Verschuldens ab. Entscheidend ist hierbei immer eine Einzelfallbetrachtung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder Kontaktsperren liegt wird der Arbeitgeber in der Regel zunächst mit einer Abmahnung reagieren müssen. Wenn das Verschulden des Arbeitnehmers, beispielsweise durch Teilnahmen an sogenannen "Corona-Parties", jedoch hinreichend hoch sind, kommen auch weitere Maßnahmen in Betracht. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer dabei auch in Kauf nimmt, dass Dritte, beispielsweise zu Risikogruppen gehörende Arbeitnehmer geschädigt werden können.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Daneben kommen weitere Ansprüche gegen den Arbeitnehmer in Betracht:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Wenn ein Arbeitnehmer gegen die von dem Unternehmen angeordneten Schutzmaßnahmen verstößt und es hierdurch zu einer Ansteckung  anderer Mitarbeitern kommt, besteht sowohl gegenüber den angestellten Mitarbeitern als auch gegenüber dem Arbeitgeber eine Haftung. Gegenüber dem Mitarbeiter besteht lediglich eine deliktische Haftung, da kein Vertragsverhältnis besteht. Allerdings ist hierbei die Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII zu beachten. Danach kommt eine Haftung nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht. Dieser Nachweis dürfte letztendlich nur schwer zu führen sein.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Kommt es zu einer Ansteckung von Mitarbeitern, die auch zu wirtschaftlichen Schäden für das Unternehmen führen, ist eine Haftung gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund der Regelung des §§ 105 SGB VII nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist für vermögensrechtliche Folgekosten nicht einschlägig.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Schließlich ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag gegenseitige Rücksichtsnahmepflichten, die somit auch den Arbeitnehmer treffen und zu Informationspflichten bei Kontakten mit positiv bekannt Infizierten oder Verdachtspersonen (nach der jeweiligen Definition des Robert-Koch-Instituts) führen können.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bei einer Ansteckung anderer Mitarbeitern kann durchaus eine Haftung des Arbeitnehmers wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Voraussetzung ist, dass ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegt, das zu einer Ansteckung und zu einem wirtschaftlichem Schaden geführt hat. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruches hätte dann nach dem Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu erfolgen.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:04:30 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/kuendigung-und-oder-abmahnung-des-arbeitnehmers-bei-pflichtwidrigen-verhalten-und-regressansprueche</guid>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mietverträge in Zeiten der Corona-Epidemie</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mietvertraege-in-zeiten-der-corona-epidemie</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Coron und Mietrecht
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Gewerbemieter werden aufgrund der behördlichen Maßnahmen, die eine Reduzierung der Sozialkontakte bezwecken, mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen haben. Gleichzeitig laufen jedoch die Kosten und Betriebsausgaben weiter. Ohne Umsatzerlöse werden die von den behördlichen Maßnahmen betroffenen Betriebe die Liquiditätsschwierigkeiten bekommen. Sie sind zwangsläufig gezwungen, Fixkosten zu minimieren. Angesichts dessen stellt sich die Frage, ob sie verpflichtet sind, trotz Ladenschließung die Miete weiterhin zu zahlen.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         1. Vertragliche Regelungen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Unter Umständen enthält der Mietvertrag eine SOG. „Force–Majeure–Klausel“. Hierbei handelt es sich um spezielle Vertragsklauseln, die die gesetzliche Risikoverteilung im Falle höherer Gewalt abwandeln und vertraglich regeln. Entscheidend ist, dass Epidemien, Pandemie, Seuchen oder behördliche Quarantäneanordnungen mietvertraglich ausdrücklich als höhere Gewalt geregelt sind. Sowohl die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch das Robert-Koch-Institut (RKI) haben den Ausbruch des Corona–Virus als Pandemie eingestuft. Die Corona – Pandemie dürfte somit als höhere Gewalt im Sinne der vertraglichen Regelung anzusehen sein.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Sind derartige Fälle nicht ausdrücklich in einer Force–Majeure–Klausel als höhere Gewalt bezeichnet, dürfte die derzeitige Corona – Pandemie gleichwohl als höhere Gewalt im Sinne der vertraglichen Regelung anzusehen sein. Aufgrund der Aktualität ist dies rechtlich bislang noch nicht abschließend geklärt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Unter Umständen enthalten Mietverträge Klausel, die konkret auf behördliche Betriebsschließungen Bezug nehmen. Ob derartige Klauseln auch den Fall einer Pandemie erfasst, ist Auslegungssache und für den konkreten Einzelfall zu beurteilen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Handelt es sich bei diesen Klauseln um individualvertragliche Regelungen, dürften diese wirksam sein. Insoweit gilt im Gewerbemietrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, unterliegen derartige Klauseln gegebenenfalls eine AGB - rechtlichen Kontrolle. Entscheidender Gesichtspunkt ist hierbei, ob der Vertragspartner durch eine derartige Klausel unangemessen benachteiligt wird. Maßgeblich ist insoweit die konkrete vertragliche Gestaltung. Klauseln, wonach der Mieter bei einer Betriebsschließung wegen höherer Gewalt keine Miete zu zahlen hat, dürfte unwirksam sein, da dies gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         2. Gesetzliche Regelung
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Es gibt keine gesetzlichen Sonderregelungen für die Mietzahlungspflicht im Falle einer Pandemie. Auch das Infektionsschutzgesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen. Grundsätzlich sind Mietverträge von beiden Vertragsparteien einzuhalten. Eine Mietminderung kommt nur Betracht, wenn auch ein Mangel der Mietsache vorliegt. Behördlich angeordnete Betriebsuntersagungen stellen jedoch in der Regel keine objektbezogenen Gebrauchsbeschränkungen dar, für die der Vermieter verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko. Solange der Vermieter die Mieträumlichkeiten zur Fügung stellt besteht nach den gesetzlichen Regelungen des Mietrechtes kein Minderungsanspruch.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Zu diskutieren wäre allerdings, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Dies würde zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung oder gegebenenfalls auch zu einer Vertragsaufhebung führen. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage. Die Störung der Geschäftsgrundlage darf jedoch nicht in den alleinigen Risikobereich der Vertragspartei liegen, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Sowohl die WHO als auch das RKI haben das Corona – Virus als Pandemie eingestuft. Dies führt derzeit zu weitreichenden Einschränkungen des gesamten öffentlichen Lebens. Angesichts der dramatischen Entwicklung der Pandemie und der derzeit unabsehbaren existenziellen Folgen für viele Gewerbetreibende ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgehen wird.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Vertragsanpassung dürfte zu einem Anspruch auf Mietminderung führen. Hierbei sind die jeweiligen Interessen des Vermieters sowie des Mieters zu berücksichtigen. Ebenso muss die grundsätzliche Risikoverteilung Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Mietanpassung wird somit nicht zum vollständigen Wegfall der Mietzahlungspflicht führen. Interessengerecht könnte u. U. Eine Mietminderung von max. 50 % sein. Letztlich wird es auf eine Einzelfall Betrachtung ankommen. Entscheidend könnte hierbei auch sein, in welchem Umfang der gewerbliche Mieter staatliche Hilfen erhält.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 17:00:57 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Corona - Auswirkungen auf die Baubranche</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/corona-auswirkungen-auf-die-baubranche</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Baurecht und Corona
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Anfang 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Auch in der Baubranche wird die Coronaepidemie weitreichende, derzeit noch nicht absehbare Konsequenzen haben. Es wird unweigerlich zu Bauverzögerungen und Lieferengpässen kommen. Viele Arbeitskräfte werden wegen Quarantänemaßnahmen nicht einsatzfähig sein. Darüber hinaus wird man damit rechnen müssen, dass zahlreiche Baustellen von den Ordnungsbehörden stillgelegt oder Baustellen in ausgewiesenen Sperrgebieten liegen und nicht mehr erreichbar sein werden. Wie diese Probleme rechtlich zu lösen sind, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung sah sich bislang nicht mit einer derartigen Situation konfrontiert.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Das Hauptproblem dürften Störungen im Bauablauf durch epidemiebedingte Lieferengpässe darstellen. Grundsätzlich fällt die Materialbeschaffung in den Risikobereich des Auftragnehmers. Sofern es keine abweichenden vertraglichen Regelungen gibt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Materialbeschaffung fristgerecht und in ausreichendem Umfang erfolgt. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach, hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Schäden, die ihm durch die Verzögerung entstanden sind. Sowohl nach den werkvertraglichen Regelungen des BGB als auch nach der VOB/B ist Voraussetzung ein Verschulden des Auftragnehmers. Im Falle höherer Gewalt trifft den Auftragnehmer allerdings kein Verschulden. Unter höherer Gewalt wird ein von außen einwirkendes, objektiv unabwendbares Ereignis verstanden. Unter diese Definitionen fallen grundsätzlich auch Epidemien, wie die aktuelle Coronaepidemie.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Lieferengpass besteht, der auf die Coronaepidemie zurückzuführen ist. Das Baumaterial muss somit tatsächlich nicht lieferbar sein. Darüber hinaus darf ein Lieferengpass nicht auf eine mangelhafte Planung des Auftragnehmers beruhen. Hat dieser nicht rechtzeitig und nicht im erforderlichen Umfang Baumaterial im Voraus bestellt, kann er sich nicht zwangsläufig auf höhere Gewalt berufen. Sollte Baumaterial noch zu einem deutlich höheren Preis beschafft werden können, läge nach bisheriger Rechtsprechung keine höhere Gewalt vor. Auch erhebliche Preissteigerungen fallen in die Risikosphäre des Auftragnehmers. Dies wird im Einzelfall zu prüfen sein.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Sofern die Parteien die VOB/B vereinbart haben führt höhere Gewalt dazu, dass Ausführungsfristen verlängert werden. Auf jeden Fall sollte der Auftragnehmer in diesem Fall eine Behinderungsanzeige vornehmen. Der Behinderungsanzeige ist besondere Sorgfalt zu widmen. Die Behinderungsanzeige muss unverzüglich und schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer muss konkret Grund und Auswirkungen der Verzögerung darlegen.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Auch den Auftraggeber treffen besondere Mitwirkungspflichten. Er hat das Baugrundstück ausführungsreif zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Mitwirkungspflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Auftragnehmer. Grundsätzlich kommt es hierbei kein Verschulden des Auftraggebers erforderlich. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn nicht vorhersehbare und nicht beherrschbare äußere Einflüsse ursächlich sind. Die Rechsprechung hat dies insbesondere bei außergewöhnlichen Witterungseinflüssen entschieden. Daran gemessen dürfte auch die Coronaepidemie einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers entfallen  zu.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Anders sieht dies bei einer finanziellen Notlage des Auftraggebers aus. Sollte diese auf höherer Gewalt beruhen, wird sich der Auftraggeber nicht darauf berufen können, dass er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Das Liquiditätsrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Für beide Vertragsparteien stellt sich zudem die Frage, ob Bauverträge aufgrund der koronare Epidemie gekündigt werden können. Eine ordentliche Kündigung ist immer zulässig mit der Folge, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht. Darüber hinaus können beide Vertragsparteien außerordentlich kündigen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens unzumutbar ist. Dies wird im Einzelfall zu prüfen sein. Allerdings sollten die Vertragsparteien nicht übereilt und leichtfertig eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Unter Umständen kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung im Falle einer Umdeutung in eine freie Kündigung zur Folge haben, dass der Auftragnehmer die volle Vergütung verlangen kann. Im umgekehrten Fall besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, einer außerordentlichen Kündigung. Besondere Bedeutung dürfte die Kündigungsmöglichkeit nach § 6 Abs VII VOB/B erlangen. Danach besteht für beide Vertragsparteien eine Kündigungsmöglichkeit, wenn die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate dauert.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Unter Umständen könnte auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen mit der Folge der Vertragsanpassung oder eines Rücktrittsrechts. Für Kriege und grundlegende Änderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ist dies durchaus anerkannt. Ob dies auch für Epidemien gilt, wird die Rechtsprechung zu klären haben.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
    
          Zukünftig sollten entsprechende Klauseln hinsichtlich höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Ereignisse in Bauverträgen aufgenommen werden. In Zukunft wird man die sich aktuell abzeichnenden Auswirkungen der koronare Epidemie nicht mehr als höhere Gewalt einschätzen können. Ohne vertragliche Regelungen wird sich der Auftragnehmer zukünftig aller Voraussicht nach nicht mehr auf unvorhersehbare Umstände berufen können. Insoweit besteht aus Sicht des Bauunternehmers - auch des Subunternehmers – Handlungsbedarf.
          &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:55:51 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BAG entscheidet zur Versetzung von behinderten Menschen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bag-zur-versetzung-von-behinderten-menschen</link>
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      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BAG, Beschluss vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: 22.01.2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das BAG hat entschieden, dass bei der Versetzung eines behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30, der einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hintergrund ist, dass die Gleichstellung erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Auch die Rückwirkung gem. § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags begründet nach der Entscheidung des BAG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:53:49 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Unterlassungsanspruch der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) gegenüber Mieter</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/unterlassungsanspruch-der-weg-wohnungseigentuemergemeinschaft-gegenueber-mieter</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH entscheidet zu Ansprüchen der WEG gegenüber Mietern
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gegenüber einem Mieter, der die an ihn vermietete Teileigentumseinheit entgegen der Zweckbestimmung nutzt, einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         In dem vom BGH zu entscheidenen Fall war in der Teilungserklärung die Sondereigentumseinheit als "Laden" bezeichnet worden. Tatsächlich nutzte der Mieter die Räumlichkeiten als Gastronomiebetrieb. Der Betrieb eines Ladens umfasst keine gastronomische Nutzung.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob im Fall einer zweckwidrigen Nutzung durch den Mieter die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt gegen den Mieter oder nur gegen den vermietenden Miteigentümer eien Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Der BGH hat sich der ersten Meinung angeschlossen, da eine zweckwidrige Nutzung das Eigentum der übrigen Miteigentümer beeinträchtige.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ein Unterlassungsanspruch steht jedem Wohnungseigentümer zu. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Unterlassungsanspruch durch einen entsprechenden Beschluß an sich gezogen, kann der Unterlassungsanspruch nur noch von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:51:56 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Kein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Einmalprovisionen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/kein-ausgleichsanspruch-des-handelsvertreters-bei-einmalprovisionen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG München (29.08.2016)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Beendigung des Handelsvertretervertrages führt i.d.R. zu einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Ausgleichspflichtig sind lediglich Geschäfte, die mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden abgeschlossen worden sind. Geschäfte mit Altkunden sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn eine wesentliche Umsatzsteigerung vorliegt. Dies erfordert allerdings eine Umsatzsteigerung durch den Handelsvertreter von mindestens 100 Prozent im Vergleich zu dem Umsatz zu Beginn des Handelsvertretervertrages.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Handelsvertreterausgleich erfordert darüber hinaus, dass es sich bei den geworbenen Kunden um "Mehrfach- oder Stammkunden" handelt, bei denen es auch zu nennenswerten Folgegeschäften kommt. Nur dann ist von einem Unternehmervorteil auszugehen. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Vermittlung von Dauerverträgen, für die der Handelsvertreter eine Einmalprovision erhalten hat. Auch bei Fortbestehen des Handelsvertretervertrages hätte der Handelsvertreter in diesem Fall keine weiteren Provisionen erhalten. Folgerichtig sind solche Dauerverträge i.d.R. nicht ausgleichspflichtig. Dies hat zuletzt das OLG München bestätigt ( 7 U 2179/16 ).
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:50:24 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/verjaehrung-des-anspruchs-auf-erteilung-eines-buchauszuges</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BGH entscheidet zum Handelsvertreterrecht (Buchauszug)
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der BGH hat nochmals klargestellt, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges wie auch die übrigen dem Handelsvertreter zustehenden Informationsrechte grundsätzlich selbständig verjähren.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Verjährung beginnt regelmäßig mit dem Schluß des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisionsabrechnung erteilt. Mit Zugang der Provisionsabrechnung erlangt jedenfalls der Handelsvertreter Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges begründen. Eine abschließende Provisionsabrechnung liegt vor, wenn eine Abrechnung ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter mitteilt, dass in dem Abrechnungszeitraum keine Provisionen erwirtschaftet worden sind.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges erfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Unternehmer abzurechnen hat. Der Buchauszug dient nicht zuletzt der Kontrolle der Provisionsabrechnungen des Unternehmers. Die Geltndmachung des Buchauszuges muss i.ü. auch nicht begründet werden. Die Erteilung des Buchauszuges kann zusammen mit der Abrechnung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen verlangt werden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:48:29 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Handelsvertreterausgleichsanspruch auch für Vertragshändler</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/handelsvertreterausgleichsanspruch-auch-fuer-vertragshaendler</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG Frankfurt entscheidet zum Handelsverterausgleichsanspruch
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Nach der gesetzlichen Regelung steht ein Ausgleichsanspruch zwar nur dem Handelsvertreter zu. § 89b HGB bezieht sich dem Wortlaut nach ausschließlich auf „Handelsvertreter“.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 89b HGB zumindest analog auch auf Vertragshändler Anwendung, so dass auch einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch zustehen kann. Voraussetzung ist, dass der Vertragshändler so in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist, dass er wirtschaftlich einem Handelsvertreter gleichgestellt ist. Es darf keine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung bestehen. Der Handelsvertreter muss einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben erfüllen. Entscheidend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter verpflichtet sein, nach Vertragsbeendigung dem Unternehmer die Kundendaten zu übertragen. Der Unternehmer muss bei Vertragsende in der Lage sein, sofort den Kundenstamm zu nutzen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das OLG Frankfurt hat  nunmehr klargestellt, dass § 89b HGB auch nach der Änderung der Kfz-GVO 2002 auf Kfz-Vertragshändler Anwendung findet. Entscheiden ist, ob der Kfz-Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist  und einen von ihm neu geworbenen Kundenstamm aufgebaut, den er nach Vertragsende dem Hersteller überlassen muss.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:47:03 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Unzulässige Verjährungsabkürzung in Handelsvertreterverträgen</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/kopie-unzulaessige-verjaehrungsabkuerzung-in-handelsvertretervertraegen</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         OLG Stuttgart zur Verjährung in Handelsvertreterverträgen
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Eine Bestimmung in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handels- und Versicherungsvertreterverträgen, dass vertragliche Ansprüche innerhalb von 13 Monaten ab dem Monat verjähren, in dem der Handelsvertreter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, spätesten aber in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem Fälligkeit des Anspruchs eintritt, ist unwirksam.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Eine derartige vertragliche Regelung verstößt nach Auffassung des OLG Stuttgart zum einen gegen § 202 I BGB und zum anderen gegen AGB-rechtliche Bestimmungen. Nach § 202 I BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht erleichtert werden. Darüber hinaus stelle dies eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 II Nr. 1. BGB dar. Die Verkürzung der Verjährung führe mittelbar zu einer Begrenzung der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Diese gesetzgeberische Wertung finde auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung.
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:45:11 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Verwaltungsbeirat</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/keine-abnahme-des-gemeinschaftseigentums-durch-verwaltungsbeirat</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft
        &#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag: Januar 2020
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das OLG Düsseldorf hat klargestellt,dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht dem Verwaltungsbeirat übertragen werden kann.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ein entsprechender Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nichtig. Gegenstand von Wohnungseigentümerbeschlüssen können nur Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. §§ 20 ff. WEG sein. Hierzu zählt nicht die Abnahme von Gemeinschaftseigentum. Die Abnahme betrifft unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und dem einzelnen Wohnungseigentümer. Die Abnahmepflicht des Wohnungseigentümers beruht auf seinem Erwerbsvertrag mit dem Bauträger.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Dies hat letztlich baurechtliche Konesquenzen:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;ul&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
           mangels Abnahme beginnt nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte zu laufen,
          &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
    &lt;li&gt;&#xD;
      
           liegen Baumängel vor, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst nur Anspruch auf Vertagserfüllung bzw. Nacherfüllung – insbesondere ist keine Vorschußklage möglich.
          &#xD;
    &lt;/li&gt;&#xD;
  &lt;/ul&gt;&#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:42:42 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Hinweis zum 31.12.2019: Ablauf regelmäßiger Verjährungfrist (KJ 2016)</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/hinweis-zum-31-12-2019-ablauf-regelmaessiger-verjaehrungfrist-kj-2016</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Regelmäßige Verjährungsfristen - Ablauf zum Kalenderjahresende
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  
         Forderungen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, bspw. Kauf- oder Werklohnforderungen, können mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren, wenn diese im Kalenderjahr 2016 begründet wurden.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Verjährungshemmende Maßnahmen sind rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu veranlassen. Bloße außergerichtliche Mahnungen genügen hierfür nicht.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Sprechen Sie uns zur Klärung, wie wir Ihre Forderungen vor einem Verjährungseintritt schützten können, gerne an.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:40:35 GMT</pubDate>
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      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>BAG zur Entgeltfortzahlung</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/bag-zur-entgeltfortzahlung</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         BAG entscheidet zur Einheit des Verhinderungsfalls
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag vom 11.12.2019
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Das BAG verneinte in einer Entscheidung vom 11.12.2019 die Frage, ob einem Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bei Eintritt eines weiteren Arbeitsunfähigkeitsgrundes erneut ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach der Entscheidung des BAG gilt: "Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte." (Pressemitteilung des BAG vom 11.12.2019) Dies gelang dem Arbeitnehmer vorliegend nicht, so dass von einem "einheitlichen Verhindernugsfall und die Klage damit abzuweisen war.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Ob und inwieweit ein Anspruch auf Arbeitsentgelt im Krankheitsfall (noch oder wieder) besteht, ist eine Frage des konkreten Sachverhalts, zu dessen Besprechung wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:38:59 GMT</pubDate>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Mindestlohn ab 2020</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/mindestlohn-ab-2020</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Mindestlohn ab 01.01.2020 / 450,- Euro Mini-Job
          &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag vom 18.11.2019
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2020 auf 9,35 € (von 9,19 € im Jahr 2019).
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Zwar gilt der gesetzliche Mindestlohn auf für die sogenannten Mini-Jobs. Dabei handelt es sich um ein weitgehend (aber nicht vollständig) sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis auf Teilzeitbasis, in dem maximal 450,- € p.M. verdient werden dürfen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Der Gesetzgeber hat die Verdienst-Grenzen im Mini-Job jedoch bislang auch für das Kalenderjahr 2020 nicht angepasst.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Dies bedeutet, dass Mini-Jobber von der Erhöhung des Mindestlohns nur mittelbar profitieren; aufgrund des höheren Mindest-Stundenlohns ist die Arbeitszeit so anzupassen (also regelmäßig zu verringern), dass regelmäßig nicht mehr als 450,- € pro Monat verdient werden.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:35:18 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlicht Konzept eines Bußgeldkatalogs</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/datenschutzkonferenz-dsk-veroeffentlicht-konzept-eines-bussgeldkatalogs</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  
         Datenschutz und Bußgelder
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
    
          Ursprünglicher Beitrag vom 14.10.2019
           &#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder legt ein Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen vor.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Bußgelder in Verfahren, die sich gegen Unternehmen richten, sollen hiernach in fünf Schritten ermittelt werden:
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Das betroffene Unternehmen wird einer konkreten Größenklasse zugeordnet,
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             der mittlere Jahresumsatz führt zur Einordnung des Unternehmens in die jeweilige Untergruppe der Größenklasse,
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             woraus der sogenannte wirtschaftliche Grundwert ermittelt wird.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Der Grundwert wird multipliziert mit einem Faktror, der sich anhand der Schwere der Tatumstände bestimmt.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
             Anschließend erfolgt noch die Berücksichtigung einzelfallspezifischer Umstände (die sogenannten täterbezogenen und sonstigen noch nicht berücksichtigten Umstände.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:32:57 GMT</pubDate>
      <author>183:878037496 (Egmar Bernhardt)</author>
      <guid>https://www.dr-stohlmann.de/datenschutzkonferenz-dsk-veroeffentlicht-konzept-eines-bussgeldkatalogs</guid>
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        <media:description>main image</media:description>
      </media:content>
    </item>
    <item>
      <title>EuGH entscheidet zu Cookies</title>
      <link>https://www.dr-stohlmann.de/eugh-entscheidet-zu-cookies</link>
      <description />
      <content:encoded>&lt;h3&gt;&#xD;
  &lt;span&gt;&#xD;
    &lt;span&gt;&#xD;
      
           EuGH C-673/17 v. 01.10.2019
            &#xD;
      &lt;br/&gt;&#xD;
    &lt;/span&gt;&#xD;
  &lt;/span&gt;&#xD;
&lt;/h3&gt;&#xD;
&lt;div data-rss-type="text"&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          ursprünglicher Beitrag vom 01.10.2019
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;div&gt;&#xD;
    
          Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob ein voreingestellter Kasten zum Ankreuzen für die Erlaubnis zum Setzen von Cookies beim Besuch einer Internetseite als unionsrechtskonform zu verstehen ist.
         &#xD;
  &lt;/div&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, vielmehr eine aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich ist, um eine wirksame Einwilligung im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen (DSG-VO) zu erreichen. Dabei muss die Einwilligung sich auf den konkreten Fall beziehen, mithin hinreichend konkret sein.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Weiter führt der BGH aus, dass es nicht relevant sei, ob die in Cookies verkörperten Informationen oder daraus ableitbaren Möglichkeiten als "personenbezogene Informationen" im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen sei, denn
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         "69      Wie der Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll diese Bestimmung damit den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten oder andere Daten betroffen sind.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         70      Diese Auslegung wird durch den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/58 bestätigt, wonach die in Endgeräten von Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze gespeicherten Informationen Teil der Privatsphäre der Nutzer sind, die dem Schutz aufgrund der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegt. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle in solchen Endgeräten gespeicherten Informationen, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt, und erfasst insbesondere – wie ebenfalls aus diesem Erwägungsgrund hervorgeht – „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente, die ohne das Wissen der Nutzer in deren Endgeräte eindringen.
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         71      Nach alledem ist auf Buchst. b der ersten Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nicht unterschiedlich auszulegen sind, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 bzw. der Verordnung 2016/679 handelt oder nicht."
         &#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  &lt;br/&gt;&#xD;
  
         Näheres hierzu und welche Auswirkungen dies für Sie oder Ihr Unternehmen hat, erläutern Ihnen gerne unser(e) Ansprechpartner.
        &#xD;
&lt;/div&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Fri, 16 Jul 2021 16:32:56 GMT</pubDate>
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    </item>
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